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Kontaktloser Sport im Freien ist wieder möglich

Die „Zehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt“ regelt im § 8 Sportstätten und Sportbetrieb was im Sport in Sachsen-Anhat derzeit möglich ist.

Demnach können Sportvereine ab 8. März in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 wieder sportliches Training im Freien in kontaktfreien Sportarten anbieten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das in Gruppen von max. 20 Personen (inklusive Betreuer) und für Erwachsene in Kleingruppen bis höchstens fünf Personen möglich. Für die Wiederaufnahme des Sportbetrieb gilt allerdings: 1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht; 2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und 3. Zuschauer sind nicht zugelassen!

Sollten in einzelnen Landkreisen oder kreisfreien Städte innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen kumulativ den Wert von 100 je 100 000 Einwohner überschreiten und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von drei Tagen andauert, sind die Landkreisen oder kreisfreien Städte per Rechtsverordnung aufgefordert, diese Lockerungen für den Vereinssport wieder zurückzunehmen.

Weiterhin bleiben in der Zehnten Landesverordnung wie bisher kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand, der Sportbetrieb von Berufssportlern, sowie der Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LSB Sachsen-Anhalt angehören sowie von Schülerinnen und Schülern der Eliteschulen des Sports erlaubt.

Was zählt als kontaktfreier Sport?

Die eindeutige Antwort lautet: Das Kleingruppentraining im Freien ist in allen Sportarten möglich, insofern Trainingsformen zur Anwendung kommen, die eine Gewährung der Vorgaben des Paragrafen 8 Punkt (2) der Verordnung sicherstellen. Diese lauten: 1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht; 2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und 3. Zuschauer sind nicht zugelassen!

Wichtig! Die Nutzung der Sportanlagen erfordert immer die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.

Quelle: LSB Sachsen-Anhalt – Frank Löper

Ideenwerkstätten: Vereine sind zur Teilnahme aufgerufen

Mit den Ideenwerkstätten „Sportvereine in der Zukunft“ startet der LSB Sachsen-Anhalt im März 2021 ein neues Austauschformat, das allen ehren- und hauptamtlichen Vereinsvertreter*innen die Möglichkeit der konkreten Mitgestaltung bietet. Unter dem Motto #sportmoderndenken wollen wir gemeinsam darüber nachdenken und diskutieren, wie wir die Zukunft des Sports in Sachsen-Anhalt gestalten wollen.

„Dabei bauen wir auf Eure Erfahrungen! Euer Wissen aus der täglichen Arbeit und Eure Vorstellungen sind uns wichtig! Es geht uns darum, frische Impulse zu setzen, neue Wege einzuschlagen und dabei `alte Zöpfe` abzuschneiden. Wir haben dieses Austauschformat bewusst Ideenwerkstätten genannt, um mit vielen von Euch ins Gespräch zu kommen und Eure Ideen aufzusaugen“ ruft LSB-Präsidentin Silke Renk-Lange hochmotiviert alle Sportvereine des Landes auf, bei einer oder mehreren Ideenwerkstätten dabei zu sein und dem LSB ihre Ideen für den Sportverein der Zukunft zu vermitteln.

Diese drei Ideenwerkstätten „Sportvereine in der Zukunft“ finden als Online-Formate im März 2021 statt:

Themenfeld I:
Sportförderung für Vereine und Vereinssportstätten
17. März 2021, 18 bis 20 Uhr
Themenfeld II:
Leistungs-/Nachwuchsleistungssport, lebensbegleitendes Sporttreiben
23. März 2021, 18 bis 20 Uhr
Themenfeld III:
Sport und Gesellschaft, Vielfalt und Teilhabe, Ehrenamt
25. März 2021, 18 bis 20 Uhr

Seid dabei und bringt euch ein!

 Hier geht´s zur Themenseite Ideenwerkstätten und direkt zur Anmeldung

Quelle: LSB Sachsen-Anhalt – Frank Löper

Aktuelle Informationen zum Transparenzregister [Update]

Sind die Gebührenbescheide rechtmäßig? Was müssen Vereine für eine Gebührenbefreiung tun? Wohin können sich Vereine bei Fragen oder Beschwerden wenden? Fragen über Fragen zum Thema Transparenzregister erreichen die Landessportbünde bundesweit von Ihren Mitgliedvereinen. Der Deutsche Olympische Sportbund, im ständigen Austausch mit den Verantwortlichen des Transparenzregisters und des Bundeministeriums für Finanzen gibt in einem Update Transparenzregister Antwort auf die wichtigsten Fragen zum Thema.

1. Sind die aktuell vom Bundesanzeiger Verlag für den Zeitraum 2017 bis 2019 versandten Gebührenbescheide rechtmäßig?
Der DOSB hat Ende 2019 erreicht, dass das Bundesministerium der Finanzen für gemeinnützige Vereine der Möglichkeit einer Gebührenbefreiung auf Antrag zugestimmt hat. Diese Regelung galt ab dem 1. Januar 2020. Eine rückwirkende Befreiung war ebenso wenig erreichbar wie eine generelle Befreiung ohne Antragstellung. Somit ist der Bundesanzeiger Verlag berechtigt, die Gebühren für die Jahre 2018 und 2019 über jeweils 2,50 Euro zu erheben. Auch der z.T. geltend gemachten halben Jahresgebühr für 2017 kann nicht die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden, da für diese Gebühr – abweichend von § 195 BGB – eine vierjährige Verjährungsfrist gilt (§ 13 Absatz 3 Satz 2 BGebG).

2. Kann auch nun noch ein Antrag auf Gebührenbefreiung für das Jahr 2020 gestellt werden?
Das ist leider nicht mehr möglich, da die Gebührenbefreiung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) an eine Antragstellung bis zum Ende des Jahres gebunden ist.

3. Muss der Antrag auf Gebührenbefreiung jedes Jahr erneut gestellt werden?
Dies ist nicht der Fall. Die Dauer der Gebührenbefreiung richtet sich nach der Gemeinnützigkeitsbescheinigung, die der Verein bei der Antragstellung vorgelegt hat.

Beispiele:
Der Verein hat für 2020 erfolgreich Gebührenbefreiung beantragt und dabei als Nachweis einen Freistellungsbescheid vorgelegt, der 2018 ausgestellt ist. Einen neuen Bescheid erhält er von seinem Finanzamt somit in der Regel 2021. Einen rechtzeitigen Eingang unterstellt, könnte er für seinen auf 2021 bezogenen Antrag diesen neuen Bescheid vorlegen und müsste in den Jahren 2022 und 2023 keinen erneuten Antrag stellen.
Der Verein hat für 2020 erfolgreich Gebührenbefreiung beantragt und dabei als Nachweis einen Freistellungsbescheid vorgelegt, der 2019 oder 2020 ausgestellt ist. Einen neuen Bescheid erhält er von seinem Finanzamt somit in der Regel erst 2022 oder 2023. Bis dahin kann er keinen aktuelleren Nachweis über seine Gemeinnützigkeit vorlegen als bei der letztjährigen Antragstellung und müsste daher auch erst dann für die drei folgenden Jahre erneut die Gebührenbefreiung beantragen.

4. Erhalten Vereine, die einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben, einen Bescheid des Bundesanzeiger Verlags?
Nach Auskunft des Verlags erhält jeder Verein, der einen Antrag gestellt hat, nach Vorlage aller (ggf. nachgeforderter) Unterlagen eine Bestätigung, dass er keiner Gebührenpflicht unterliegt. Daraus soll auch hervorgehen, bis wann die Befreiung gilt. Der Verlag hat gegen Ende 2020 eine Fülle von Befreiungsanträgen erhalten und arbeitet diese gerade sukzessive ab.

5. Trifft es zu, dass die vom DOSB im Dezember 2020 zur Antragstellung empfohlene E-Mail-Adresse gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de nicht mehr existiert?
Obwohl einige Vereine von vergeblichen Versuchen berichten, den Antrag auf diesem Weg zu stellen, besteht diese Möglichkeit weiterhin. Der Verlag empfiehlt nun allerdings die Antragstellung über seine Homepage. Hierfür genügt im ersten Schritt eine sogenannte Basis-Registrierung.

6. Kann das Transparenzregister von Vereinsvertretern zur Überprüfung, ob diese zur Antragstellung berechtigt sind, die Vorlage des Personalausweises verlangen? Ist dies mit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung vereinbar?
Nach § 4 Abs. 2 S. 2 TrGebV muss der Antragsteller im Rahmen der Antragstellung seine Identität und seine Berechtigung, für den Verein handeln zu dürfen, belegen. Geeigneter Nachweis für die Berechtigung ist bei einem handelnden Vorstand zum Beispiel ein aktueller Vereinsregisterauszug, aus dem sich die Stellung als Vorstand ergibt. Sofern nicht der gesetzliche Vertreter handelt, muss eine entsprechende Vollmacht vorgelegt werden. In beiden Fällen ist die Identität des Antragstellers gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 TrGebV i. V. m. § 3 TrEinV nachzuweisen, Hierzu reicht der Auszug aus dem Vereinsregister nicht aus, dieser Auszug bzw. die Vollmacht dienen lediglich dem Nachweis der Berechtigung zur Antragstellung. Die elektronische Übermittlung einer unbeglaubigten Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises ist nach der o. g. gesetzlichen Regelung zum Zwecke der Identifizierung ausreichend.
Bei der Antragstellung über die Homepage des Bundesanzeiger Verlages ist die verschlüsselte Datenübertragung nach dessen Angaben sichergestellt.

7. Kann der Antrag auch mit einem Brief gestellt werden?
Nein. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 TrGebV kann ein Antrag auf Gebührenbefreiung nur in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen Form gestellt werden. Hierzu muss die registerführende Stelle nach § 4 Absatz. 1 Satz 2 TrGebV entweder eine Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters zur Verfügung stellen.

8. Was ist bei der Antragstellung noch zu beachten?
Der Bundesanzeiger Verlag hat uns auf zwei Punkte hingewiesen, die bei der Bearbeitung häufig zu Problemen führen:
Vereine geben ihren Namen nur abgekürzt an. Wenn der „Turn- und Sportverein Musterstadt“ sich unter „TuS Musterstadt“ anmeldet, gibt es zwar kaum „Identifikationsprobleme“. Anders sei dies jedoch bei Großstädten, in denen mehrere Vereine mit ähnlichen Namen existieren und dann Abkürzungen der Städtenamen und oder der Ortsteile vorgenommen würden.
Es gibt Abweichungen zwischen dem im Vereinsregisterauszug eingetragenen Vorstand und den als Vorstand unterzeichnenden Antragstellern.
Beides kann zu einer Verzögerung der Bearbeitung führen.

9. Wie ist es zu erklären, dass Vereine nach der Antragstellung über die E-Mail-Adresse des Transparenzregisters eine Nachricht erhalten, in der sie zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert werden, die dem Antrag bereits als Anlage beigefügt waren? Es handelt sich um eine automatisch generierte Eingangsbestätigung, die jeder Antragsteller unabhängig vom Umfang der bereits eingereichten Unterlagen erhält: Sollten noch Unterlagen fehlen, setzt sich der Bundesanzeiger Verlag mit dem betroffenen Verein in Verbindung.

10. Was hat es mit dem von der Bundesregierung bereits beschlossenen und dem Bundesrat zugeleiteten „Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinGw)“ auf sich?
Wie schon bei den bisherigen Gesetzgebungsvorhaben wurde der DOSB vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) erneut nicht in den Kreis der Verbände einbezogen, denen Anfang Januar 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf gegeben wurde. Der DOSB hat nur durch einen Zufall von den weitergehenden Plänen des BMF erfahren, das sich hierbei im Wesentlichen auf die auf EU-Ebene beschlossene Harmonisierung der nationalen Transparenzregister beruft. Der Regierungsentwurf kann hier im Detail nachgelesen werden.
Danach soll das Transparenzregister künftig von einem Auffang- in ein Vollregister umgewandelt werden. Für bereits im Vereinsregister eingetragene Vereine ergibt sich dadurch die Pflicht, dem Transparenzregister selbst eine Reihe von Angaben zur Eintragung zu übermitteln. Diese Handlungspflichten ergeben sich aufgrund der Streichung von § 20 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes (GwG), mit der die aktuelle Ausnahmeregelung für im Vereinsregister eingetragene Organisationen wegfallen soll, eine Verpflichtung zur Übermittlung der in § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 GwG angeführten Daten. Nach dem aktuellen Stand des Gesetzentwurfes soll für Vereine immerhin eine Übergangsfrist bis Ende 2022 gelten. Danach können unterlassene Mitteilungen allerdings mit einem Bußgeld geahndet werden.
Der DOSB bemüht sich um eine Änderung der vorgesehenen Pläne und würde es sehr begrüßen, wenn auch andere Verbände in diesem Punkt beim Bundesfinanzminister vorstellig werden. Der heute bestehende Aufwand mit den Anträgen auf Gebührenbefreiung ist schon nicht mit dem Versprechen der Politik, für Bürokratieabbau und der Entlastung des Ehrenamtes eintreten zu wollen, in Einklang zu bringen. Durch die geplante „aktive Mitwirkungspflicht“ der Sportvereine würde dieser Aufwand noch weiter steigen und ist daher nicht akzeptabel. Er ist auch inhaltlich nicht nachvollziehbar, da uns keine Fälle bekannt sind, in denen gemeinnützige Sportvereine im Rahmen illegaler Geldwäsche eine Rolle gespielt haben. Hinzu kommt, dass es sich bei dem „wirtschaftlich Berechtigten“ im Sinne des § 3 GwG, zudem künftig detaillierte Angaben gefordert werden, bei nahezu allen Vereinen um den Vorstand handelt, dessen Identität bereits aus dem Vereinsregister hervorgeht.

11. Wohin können sich Vereine bei Fragen oder Beschwerden wenden?
Ansprechpartner für die gesetzlichen Grundlagen ist das Bürgerreferat des Bundesministeriums der Finanzen.
(Mail: buergerreferat@bmf.bund.de, Tel:: 030/1 86 82 33 00, Fax: 030/1 86 82 32 60) Ansprechpartner für Fragen zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen für die Führung des Transparenzregisters und die Prüfung der Anträge auf Gebührenbefreiung ist die hiermit vom BMF beliehene Bundesanzeiger Verlag GmbH
(Mail: service@transparenzregister.de, je nach Thema gibt es unterschiedliche Telefon-Durchwahlen, die der Startseite unter www.transparenzregister.de zu entnehmen sind).

Einen guten „Einstieg“ bietet z.B. auch diese kompakte Zusammenfassung

Quelle: LSB Sachsen-Anhalt – Frank Löper

Transparenzregister: Was tun beim Erhalt eines Gebührenbescheids?

Zahlreiche Mitgliedsvereine des LSB Sachsen-Anhalt haben in den letzten Tagen Post von der Bundesanzeiger Verlags GmbH erhalten. Darin werden sie zur Zahlung von Gebühren für die Eintragung ins Transparenzregister aufgefordert. Was ist das Transparenzregister und wie sollten Vereine auf die Gebührenbescheide reagieren?

Das Transparenzregister wurde im Rahmen der Neufassung des Geldwäschegesetzes als Kernstück der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union geschaffen. Seit Oktober 2017 gibt es umfassende Auskunft über die „wahren wirtschaftlichen Eigentümer“ von Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Gestaltungen. Auch gemeinnützige Sportvereine werden automatisch im Transparenzregister geführt, können aber eine Befreiung von den Gebühren für die Führung des Transparenzregisters bei der registerführenden Bundesanzeiger Verlags GmbH beantragen. Diese Gebührenbefreiung ist für gemeinnützige Vereine allerdings erst ab dem Jahr 2020 möglich.
Sportvereine, die jetzt erstmals einen Gebührenbescheid für die Jahre 2018 – 2020 erhalten haben, müssen also auf jeden Fall die Gebühren entrichten. Für die folgenden Jahre können sie einen Befreiungsantrag stellen, um weitere Gebührenbescheide zu vermeiden.

Das geht wie folgt:
Die Gebührenbefreiung für die Folgejahre können Vereine direkt online beantragen. Dazu registrieren Sie sich unter: www.transparenzregister.de/treg/de/registrieren mit einer Mailadresse und dem Aktenzeichen ihres Gebührenbescheides und füllen unter „Erweiterte Registrierung wirtschaftlich Berechtigter“ den Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 24, Abs. 1 aus. Hier werden ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister, ein Nachweis der Identität der beantragenden Vorstandsmitglieder und ein aktueller Freistellungsbescheid abgefordert. Die Gültigkeit dieser Befreiung richtet sich nach der Gültigkeit des jeweils eingereichten Freistellungsbescheides. Eine erneute Antragstellung ist somit nicht generell in jedem Jahr erforderlich.

Aktuell befindet sich der DOSB zum Thema in Abstimmungen mit dem Transparenzregister und dem Bundesministerium für Finanzen. Sobald es weitere Informationen zum Thema gibt, werden wir an dieser Stelle informieren.

Hier können Sportvereine beim Transparenzregister eine Gebührenbefreiung für die Folgejahre beantragen

Quelle: LSB Sachsen-Anhalt – Frank Löper

Online-Fortbildungen 2021 des LSB Netzwerkes Mitteldeutschland

Auch in diesem Jahr hat sich der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) dazu bekannt, reine Online-Fortbildungen zur Verlängerung von DOSB-Lizenzen anzuerkennen. Im LSB Netzwerk Mitteldeutschland ist wieder ein Fortbildungskatalog mit Online-Angebote entstanden, die von lizenzierten Übungsleiter*innen, Vereinsvorständen, Referierenden und Interessierten genutzt werden können.

Weitere Informationen zu Themen, zur Anmeldung und Terminen finden Sie ➚auf unserer Internetseite (Die Seite wird stets aktualisiert). 


LSB Netzwerk Mitteldeutschland

Die Landessportbünde Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt gestalten einen digitalen Zusammenschluss namens “LSB Netzwerk Mitteldeutschland” unter anderem mit länderübergreifenden Lehrgangsangeboten.
Die Fortbildung und Vernetzung unserer Mitglieder gehört zu unseren zentralen Aufgaben als Landessportbund. Bei der Zusammenstellung der Programme achten wir, neben den inhaltlichen Anforderungen, darauf das Angebot attraktiv, wertvoll und praxisorientiert zu gestalten. Wir sind stets auf die Optimierung bedacht und möchten uns den Lebenssituationen der Engagierten bestmöglich anpassen. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, bieten wir einen Teil unserer Aus- und Weiterbildungsangebote im zeit- und ortsunabhängigen Blended Learning Format und Online-Formaten über unser Bildungsportal den LSB SportCampus an. Damit ist es uns möglich, Präsenzzeiten zu minimieren und die Flexibilität zu steigern.

Mitgliedsbeiträge in Zeiten der Corona-Pandemie

Eine Rückerstattung oder Aussetzung von Beiträgen ist nur möglich, wenn es die Satzung oder die Beitragsordnung zulässt!

Der Sportbetrieb in den Vereinen des Landes ruht. Die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie lassen derzeit keinen Trainings- und Wettkampfbetrieb zu. Können Sportvereine, weil sie derzeit keine Angebote unterbreiten können, Mitgliedsbeiträge aussetzen bzw. ihren Mitgliedern bereits gezahlte Beiträge zurückerstatten? Die generelle Antwort lautet nein! Für Härtefälle hat die Bundesregierung allerdings eine Ausnahmeregelung geschaffen, die bis zu 31. Dezember 2021 Gültigkeit hat und die Gemeinnützigkeit nicht in Gefahr bringt.

Bereits zu Beginn der Pandemie hat der LSB Sachsen-Anhalt seine Mitgliedsvereine immer wieder darauf hingewiesen, dass die Mitgliedschaft in einem Verein rechtlich anders zu bewerten ist als beispielsweise der Monatsbeitrag in einem Fitnessstudio. Der Mitgliedsbeitrag im Verein ist nicht gekoppelt an die Verpflichtung zur Erbringung konkreter Sportangebote. Es handelt sich bei der Mitgliedschaft in einem Verein um ein Personenrechtsverhältnis, mit dem keine konkreten Einzelleistungen eines Vereins abgegolten werden. Vereine haben auch ohne Sportbetrieb laufende Kosten und die Mitgliedsbeiträge sind eine wichtige Säule der Finanzierung der Vereinsarbeit. Der LSB Sachsen-Anhalt empfiehlt seinen Sportvereinen daher, die Beitragszahlung aufrecht zu erhalten und appelliert an die Solidarität der Vereinsmitglieder, ihren Vereinen in dieser schwierigen Zeit die Treue zu halten. „Mit Ihrer Beitragszahlung sorgen Sie dafür mit, dass Ihr Verein die Corona-Krise übersteht und danach weiter Ihre sportliche Heimat sein kann“, so LSB-Vorstandsvorsitzender Tobias Knoch.

Die Anfang 2021 angekündigte Erhöhung der Vereinspauschale in der Sportförderung seitens des Landes ist zwar ein positives Signal, die Ausfälle, die eine Beitragsaussetzung in die Vereinskassen reißen würde, können sie aber nicht ersetzen. So wird die Vereinspauschale ab diesem Jahr um 50 Cent pro Jahr und Mitglied erhöht. Künftig erhalten Vereine im Rahmen der Pauschalförderung für einen Erwachsenen dann 1,50 Euro jährlich, für ein Kind oder einen Jugendlichen sind es 5,50 Euro.

Können Vereine einzelnen Mitgliedern in Ausnahmefällen dennoch den Beitrag erlassen oder rückerstatten, z.B. wenn das betreffende Mitglied durch die Corona-Krise bedingt selbst in wirtschaftliche Not geraten ist?

Das Bundesministerium für Finanzen beantwortet die Frage aktuell wie folgt:
„Eine Rückzahlung von Beiträgen an Mitglieder oder eine Befreiung der Mitglieder von Beitragszahlungen ist rechtlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies in den Satzungsbestimmungen oder der Beitragsordnung der jeweiligen Körperschaft mit aufgenommen ist. Wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen, ist eine solche Rückzahlung oder eine solche Befreiung ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2021 steuerrechtlich unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit.“ Der Verein muss sich für diesen Fall die durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für die Körperschaft plausibel aus anderen Umständen ergibt.
Das Finanzministerium weist die Sportvereine aber auch auf folgenden Sachverhalt hin:
„Nicht erfasst von dieser Ausnahmeregelung und damit weiterhin schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit bleibt es, einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot der Körperschaft aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (zum Beispiel aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse).“

In der Hoffnung auf eine baldige Entspannung der Pandemielage steht der LSB Sachsen-Anhalt weiter im engen Kontakt mit dem Ministerium für Inneres und Sport, um die Gestaltung möglicher Lockerungen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb vorzubereiten. Bis dahin bittet der LSB Sachsen-Anhalt alle Sportlerinnen und Sportler, ihren Vereinen auch in Sachen Beitragszahlung weiter zur Seite zu stehen.

Hier das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen

Quelle: LSB Sachsen-Anhalt – Frank Löper

Online-Angebote 2021 des Vereins- und Verbandsservice

Der Vereins- und Verbandsservice bietet auch 2021 Online Fortbildungen für Vereinsvertreterinnen und -vertreter an.

Schauen Sie in die Veranstaltungsübersicht des Vereins- und Verbandsservice. Die Veranstaltungen werden für die Verlängerung der DOSB-Vereinsmanager*in-C Lizenz anerkannt.

Ansprechpartner:
VVS Vereins- und Verbands-Service
Rolf Höfling e.K.
Otto-Fleck-Schneise 12
60528 Frankfurt
Tel: 069-9674 1375
Email: info@vvs-frankfurt.de

Fit ins Homeoffice 2021 – Outlook Teil 2 03.02. Online-Seminar 34,51 €
Virtuelle Sitzungen und Versammlungen souverän und effektiv moderieren 04.02. Online-Webinar 34,51 €
Fit ins Homeoffice 2021 – Word Teil 1 – Teil 2 am 17.02.2021 08.02. Online-Seminar 34,51 €
Großer Wurf – Steuerliche Erleichterungen für´s Ehrenamt und Vereine beschlossen 09.02. Online-Webinar 34,51 €
Update Vereinsrecht: Mitgliederversammlung 2021 – Verschieben? Virtuell? Hybrid? Analog? – Was Sie als Vereinsvorstand jetzt wissen sollten! 10.02. Online-Webinar 34,51 €
Fit ins Homeoffice 2021 – Word Teil 2 17.02. Online-Seminar 34,51 €
Fit ins Homeoffice 2021 – Excel Teil 1 – Teil 2 am 02.03.2021 23.02. Online-Seminar 34,51 €
Das 1 x 1 der Vereinsbuchführung – Teil 1 – Grundlagen der Vereinsbuchführung und des Vereins(Steuer)Rechts 25.02. Online – Webinar 34,51 €
Vereinsrecht spezial – Aktuelle Themen und Brennpunkte 2021 – Mitgliederversammlung – Satzung – Gemeinnützigkeit – Sonderregelungen 2021 27.02. Präsenz in Elmshorn oder als Online-Seminar 177,31 €
Fit ins Homeoffice 2021 – Excel Teil 2 02.03. Online-Seminar 34,51 €
Starker Vorstand – starker Verein! 03.03. Online-Webinar 34,51 €
Das 1 x 1 der Vereinsbuchführung – Grundlagen der Vereinsbuchhaltung und des Vereins(Steuer)Rechts – Teil 2 04.03. Online-Webinar 34,51 €
Fit ins Homeoffice 2021 – PowerPoint Teil 1 – Teil 2 am 17.03.2021 10.03. Online-Seminar 34,51 €
Kreative Beschäftigungs- und Vergütungspraxis im Verein 11.03. Online – Webinar 34,51 €
Fit ins Homeoffice 2021 – PowerPoint Teil 2 17.03. Online-Seminar 34,51 €
Haftungsrisiken und Versicherungsschutz für gemeinnützige Organisationen und deren Organe 18.03. Online-Webinar kostenfrei
Gibt es das: Verein im Verein?! – Wenn die rechte Hand nicht weiß, was die linke tut – Webinar zur Problematik von Untergliederungen/Abteilungen im Verein 25.03. Online-Webinar 34,51 €
Kooperationen – Spielgemeinschaften – Fusionen – Förderverein & Co. 22.04. Online-Webinar 34,51 €
Gewusst wie! – Kooperationen – Spielgemeinschaften – Fusionen – Förderverein & Co. 22.04. Online-Webinar 34,51 €
Linear vereinsverwaltung – Schulung für Einsteiger und leicht Fortgeschrittene – Mitgliederverwaltung und FiBu 15.09. KSV Pinneberg, Beseler Str. 3, 25335 Elmshorn 232,05 €
Linear vereinsverwaltung – Workshop für (fortgeschrittene) Anwender – Finanzbuchhaltung 16.09. KSV Pinneberg, Beseler Str. 3, 25335 Elmshorn 153,51 €
Linear vereinsverwaltung Workshop für (fortgeschrittene) Anwender – Mitgliederverwaltung 16.09. KSV Pinneberg, Beseler Str. 3, 25335 Elmshorn 153,51 €
       
       
       
       
       

Lockdown-Lauf-Challenge im Salzlandkreis: Volkstimme und Sportvereine rufen dazu auf

„Reise um die Erde in 80 Tagen“ so lautet ein Roman des französischen Autors Jules Verne aus dem Jahr 1873, der als Inspiration für die Lockdown-Lauf-Challenges der Volkstimme und der Sportvereine PSV Bernburg, Gänsefurther Sportbewegung und SG Salzlandsparkasse dient. Die Sportlerinnen und Sportler aus dem Salzlandkreis soll nun mit beiden Aktionen in Bewegung gesetzt werden und Kilometer für die Erdumrundung sammeln.

Worum geht es?

Bei der Volksstimme-Aktion „In 80 Tagen um die Welt“ geht es darum, dass alle Sportbegeisterten aus dem Salzlandkreis – wie einst Jules Verne‘s Held Phileas Fogg – in 80 Tagen einmal die ganze Welt umrunden. Dabei ist es vollkommen egal, wie das geschieht. Ob per Lauf, oder mit dem Fahrrad, indoor auf dem Laufband, oder auf dem Rollentrainer, auf Inlineskates oder Schlittschuhen, ob schwimmend oder walkend, beim Spazierengehen, oder auf dem Rudergerät, springen, hüpfen, klettern, wandern, kriechen oder rutschen – alles ist möglich und jeder Kilometer oder gar Meter zählt am Ende für die große Weltumrundung.

Wichtig ist, dass alle Teilnehmer die Leistung nur durch eigene Muskelkraft und Leistungsfähigkeit erbringen.

Natürlich sollten die Aktivitäten dann auch glaubhaft belegt werden. Dazu muss eine absolvierte Trainingseinheit mit Kilometerangaben und Datum zur Sportredaktion gesendet werden. Selfies mit der Handy-Kamera, Screenshots von Lauf-Apps oder ein Foto auf dem eigenen Fahrrad sind mögliche „Beweismittel“.

Einsendungen an 

E-Mail
schoenebeck.sport@pa-kuessner.de 
staßfurt.sport@pa-kuessner.de

WhatsApp
+49 152 540 86 325

Hinweis: Bitte immer Name. Vorname, Wohnort und ggf. Sportverein mit angeben.


Bei der Aktion „Einmal um die ganze Welt“ der Sportvereine PSV Bernburg, Gänsefurther Sportbewegung und SG Salzlandsparkasse versuchen die Sportvereine ebenfalls die Salzländer zum Sporttreiben zu motivieren. Dabei ist jeder eingeladen, seine gelaufenen Kilometer beizutragen, um eine Erdumrundung von 40.000 km gemeinsam zu schaffen. Weitere Infos und Registrierung sind unter www.salzland-laeuft.de zu finden. 

Bereits vor dem offiziellen Start am 23.01. liegen schon über 300 Anmeldungen vor.

Neben den Initiatoren nehmen auch folgende Sportvereine des Salzlandkreis teil: BSV Eickendorf, SV Anhalt Bernburg, DLRG Ortgruppe Bernburg/Saale, HC Salzland 06, Basket Bears Bernburg und der neu entstehende Verein Sportclub Bernburg.

Also dann TOP DIE WETTE GILT!

Fragebogen: Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf Sportwirtschaft und Sportvereine

Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,

die Covid-19-Pandemie hat den Sport auch in dieser 2. Welle fest im Griff. Das Wirtschaftsministerium
des Bundes (BMWi) ermittelt über eine Studie im Rahmen des Sportsatellitenkontos Deutschland unter Beteiligung von 2HMforum. und der Uni Mainz aktuell die Auswirkungen der Pandemie auf den nicht-organisierten und organisierten Sport, insbesondere auch auf Sie als Sportvereine. Das BMWi benötigt so
schnell als möglich aktuelle Informationen über die Lage im Sport. Die Teilnahme ist selbstverständlich
freiwillig. Allerdings wäre Ihre Teilnahme für eine solide Datenbasis und somit ggf. für die Bereitstellung
finanzieller Mittel wertvoll.

Ihre Teilnahme hilft der Politik bereits Anfang 2021, die aktuellen Herausforderungen für die Sportvereine in der Pandemie zu verstehen und ggf. Unterstützungsleistungen anzupassen.

  • Die Befragung erfolgt anonym, die Datenschutzbestimmungen werden eingehalten.
  • Ihre Teilnahme ist freiwillig.
  • Die Befragung wird ca. 10-15 Minuten dauern.
  • Die Teilnahme ist möglich von Donnerstag, 07. Januar 2021 bis einschließlich Samstag, den 30.
    Januar 2021.

Bitte nehmen Sie pro Verein nur einmalig an der Befragung teil, auch wenn Sie ggf. mehrere Sportarten anbieten. Die Fragen beziehen sich jeweils auf den gesamten Sportverein. Bitte nehmen Sie auch teil, wenn Ihr Verein zum aktuellen Zeitpunkt  oder nur wenig stark von der Pandemie betroffen ist – auch das wäre eine wichtige Information!

Folgender Link führt Sie zur Befragung: STUDIENLINK

Lockdown bis 31. Januar verlängert. Weiterhin Zwangspause für den Breitensport.

Sachsen-Anhalt bleibt bis zum 31. Januar im Lockdown. Auf der heutigen Landespressekonferenz stellten Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff und Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne die Details der „Zweiten Verordnung zur Änderung der neunten Eindämmungsverordnung des Landes“ vor. Wie zu erwarten war, bleibt auch der Sport zu weiten Teilen im Lockdown. Ausnahmen gelten lediglich für den Profisport und ausgewählte Kader im Hochleistungssport. Auch der bisher noch zugelassene Rehabilitationssport muss laut Verordnung jetzt eingestellt werden.

Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff betonte: „Mit der geänderten Verordnung setzt Sachsen-Anhalt die zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder am 5. Januar getroffenen Vereinbarungen um. Wichtig ist, dass die vom Bund zugesagten Hilfen für die von den Maßnahmen Betroffenen nun zügig fließen.“ Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne appellierte an die Bürger, die Einschränkungen mitzutragen und sich damit solidarisch zu zeigen. Zwar seien die Impfungen angelaufen und ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung der Pandemie, aber die Zahl der Corona-Erkrankten und die Zahl der Todesfälle seien viel zu hoch. „Wir müssen jetzt noch einmal alles tun, um die Fallzahlen zu senken.“

Die „Zweite Verordnung zur Änderung der Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“ regelt im Paragrafen 8, dass der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern weiterhin untersagt ist. Das gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Somit bleibt den meisten Sachsen-Anhaltern bis zum 31. Januar 2021 weiterhin nur der kontaktfreie Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Ausnahmen gelten ausschließlich für den Profisport und ausgewählte Kader im Hochleistungssport. Das Ministerium für Inneres und Sport kann im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration festlegen, welche Ligen und Wettbewerbe als Sportbetrieb von Kader- und Berufssportlern einzustufen sind und hierbei Regelungen zum Trainings- und Wettkampfbetrieb treffen. Auch der bisher zugelassene Rehabilitationssport muss bis zum 31. Januar 2021 eingestellt werden.

Die „Zweite Verordnung zur Änderung der Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“ tritt am 11. Januar 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 31. Januar 2021.

Quelle: LSB Sachsen-Anhalt – Frank Löper