Sachsen-Anhalt bleibt bis zum 31. Januar im Lockdown. Auf der heutigen Landespressekonferenz stellten Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff und Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne die Details der „Zweiten Verordnung zur Änderung der neunten Eindämmungsverordnung des Landes“ vor. Wie zu erwarten war, bleibt auch der Sport zu weiten Teilen im Lockdown. Ausnahmen gelten lediglich für den Profisport und ausgewählte Kader im Hochleistungssport. Auch der bisher noch zugelassene Rehabilitationssport muss laut Verordnung jetzt eingestellt werden.
Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff betonte: „Mit der geänderten Verordnung setzt Sachsen-Anhalt die zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder am 5. Januar getroffenen Vereinbarungen um. Wichtig ist, dass die vom Bund zugesagten Hilfen für die von den Maßnahmen Betroffenen nun zügig fließen.“ Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne appellierte an die Bürger, die Einschränkungen mitzutragen und sich damit solidarisch zu zeigen. Zwar seien die Impfungen angelaufen und ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung der Pandemie, aber die Zahl der Corona-Erkrankten und die Zahl der Todesfälle seien viel zu hoch. „Wir müssen jetzt noch einmal alles tun, um die Fallzahlen zu senken.“
Die „Zweite Verordnung zur Änderung der Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“ regelt im Paragrafen 8, dass der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern weiterhin untersagt ist. Das gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Somit bleibt den meisten Sachsen-Anhaltern bis zum 31. Januar 2021 weiterhin nur der kontaktfreie Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Ausnahmen gelten ausschließlich für den Profisport und ausgewählte Kader im Hochleistungssport. Das Ministerium für Inneres und Sport kann im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration festlegen, welche Ligen und Wettbewerbe als Sportbetrieb von Kader- und Berufssportlern einzustufen sind und hierbei Regelungen zum Trainings- und Wettkampfbetrieb treffen. Auch der bisher zugelassene Rehabilitationssport muss bis zum 31. Januar 2021 eingestellt werden.
Die „Zweite Verordnung zur Änderung der Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“ tritt am 11. Januar 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 31. Januar 2021.
Quelle: LSB Sachsen-Anhalt – Frank Löper