Eine Rückerstattung oder Aussetzung von Beiträgen ist nur möglich, wenn es die Satzung oder die Beitragsordnung zulässt!
Der Sportbetrieb in den Vereinen des Landes ruht. Die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie lassen derzeit keinen Trainings- und Wettkampfbetrieb zu. Können Sportvereine, weil sie derzeit keine Angebote unterbreiten können, Mitgliedsbeiträge aussetzen bzw. ihren Mitgliedern bereits gezahlte Beiträge zurückerstatten? Die generelle Antwort lautet nein! Für Härtefälle hat die Bundesregierung allerdings eine Ausnahmeregelung geschaffen, die bis zu 31. Dezember 2021 Gültigkeit hat und die Gemeinnützigkeit nicht in Gefahr bringt.
Bereits zu Beginn der Pandemie hat der LSB Sachsen-Anhalt seine Mitgliedsvereine immer wieder darauf hingewiesen, dass die Mitgliedschaft in einem Verein rechtlich anders zu bewerten ist als beispielsweise der Monatsbeitrag in einem Fitnessstudio. Der Mitgliedsbeitrag im Verein ist nicht gekoppelt an die Verpflichtung zur Erbringung konkreter Sportangebote. Es handelt sich bei der Mitgliedschaft in einem Verein um ein Personenrechtsverhältnis, mit dem keine konkreten Einzelleistungen eines Vereins abgegolten werden. Vereine haben auch ohne Sportbetrieb laufende Kosten und die Mitgliedsbeiträge sind eine wichtige Säule der Finanzierung der Vereinsarbeit. Der LSB Sachsen-Anhalt empfiehlt seinen Sportvereinen daher, die Beitragszahlung aufrecht zu erhalten und appelliert an die Solidarität der Vereinsmitglieder, ihren Vereinen in dieser schwierigen Zeit die Treue zu halten. „Mit Ihrer Beitragszahlung sorgen Sie dafür mit, dass Ihr Verein die Corona-Krise übersteht und danach weiter Ihre sportliche Heimat sein kann“, so LSB-Vorstandsvorsitzender Tobias Knoch.
Die Anfang 2021 angekündigte Erhöhung der Vereinspauschale in der Sportförderung seitens des Landes ist zwar ein positives Signal, die Ausfälle, die eine Beitragsaussetzung in die Vereinskassen reißen würde, können sie aber nicht ersetzen. So wird die Vereinspauschale ab diesem Jahr um 50 Cent pro Jahr und Mitglied erhöht. Künftig erhalten Vereine im Rahmen der Pauschalförderung für einen Erwachsenen dann 1,50 Euro jährlich, für ein Kind oder einen Jugendlichen sind es 5,50 Euro.
Können Vereine einzelnen Mitgliedern in Ausnahmefällen dennoch den Beitrag erlassen oder rückerstatten, z.B. wenn das betreffende Mitglied durch die Corona-Krise bedingt selbst in wirtschaftliche Not geraten ist?
Das Bundesministerium für Finanzen beantwortet die Frage aktuell wie folgt:
„Eine Rückzahlung von Beiträgen an Mitglieder oder eine Befreiung der Mitglieder von Beitragszahlungen ist rechtlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies in den Satzungsbestimmungen oder der Beitragsordnung der jeweiligen Körperschaft mit aufgenommen ist. Wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen, ist eine solche Rückzahlung oder eine solche Befreiung ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2021 steuerrechtlich unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit.“ Der Verein muss sich für diesen Fall die durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für die Körperschaft plausibel aus anderen Umständen ergibt.
Das Finanzministerium weist die Sportvereine aber auch auf folgenden Sachverhalt hin:
„Nicht erfasst von dieser Ausnahmeregelung und damit weiterhin schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit bleibt es, einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot der Körperschaft aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (zum Beispiel aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse).“
In der Hoffnung auf eine baldige Entspannung der Pandemielage steht der LSB Sachsen-Anhalt weiter im engen Kontakt mit dem Ministerium für Inneres und Sport, um die Gestaltung möglicher Lockerungen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb vorzubereiten. Bis dahin bittet der LSB Sachsen-Anhalt alle Sportlerinnen und Sportler, ihren Vereinen auch in Sachen Beitragszahlung weiter zur Seite zu stehen.