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5. Mai – Deine Stimme für Inklusion Sport im Sport

#5Mai – Deine Stimme für Inklusion im Sport  |  Quelle: LSB

Heute ist der 5. Mai – der europäische Protesttag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung. Der LSB Sachsen-Anhalt e. V. und das Projekt GIBS – Gemeinsam inklusiv beim Sport haben Sportler*innen und Engagierte aus Sachsen-Anhalt gebeten, sich zu positionieren und dem Thema Inklusion und gleichberechtigte Teilhabe eine Stimme zu geben.

Sportlich aktive Menschen aus Sachsen-Anhalt, für die Inklusion ein wichtiges Thema ist und die ein Zeichen für gleichberechtigte Teilhabe setzen wollen, erzählen euch, was für sie gleichberechtigte Teilhabe am Sport und Barrierefreiheit bedeuten und wie ihre Forderungen für mehr Inklusion im Sport lauten?

Die Statements hat der LSB Sachsen-Anhalt in folgendem Video zusammengefasst:

5. Mai – Deine Stimme für Inklusion im Sport in Sachsen Anhalt!
5. Mai – Deine Stimme für Inklusion im Sport in Sachsen Anhalt! (Sprechversion)

LSB Sachsen-Anhalt e.V.
GIBS – Gemeinsam inklusiv beim Sport
Projektleiterin: Ragna Böttcher
Tel.: 03 45/78 28 95 28
E-Mail: r.boettcher@lsb-sachsen-anhalt.de

Sporttreiben mit eingebauter „Notbremse“

Trotz aller Bemühungen seitens des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und der Landessportbünde, die vehement Ausnahmeregelungen für den Kinder- und Jugendsport gefordert hatten, wurde in dieser Woche die Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes in Bundestag und Bundesrat beschlossen. Mit der neu eingeführten „Notbremse“ gelten ab sofort folgende Regelungen für den Sport und das Sportreiben in Sachsen-Anhalt.

Sporttreiben bei Inzidenzwerten über 100:
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag folgenden Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes:
Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden,

… für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 vorlegen.“

Nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt, verzichtet der Salzlandkreis derzeit noch auf eine Testung der Übungsleiter, somit ist es den Übungsleitern möglich, ohne vorherigen Test in Kleingruppe von max. 5 Kindern zu trainieren. 

Wird der Inzidenzwerte von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten, tritt die Notbremse für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt außer Kraft und es gelten die Regelungen der Landesverordnung.

Sporttreiben bei Inzidenzwerten unter 100:
Wird der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten, gelten folgende Regelungen der aktuell gültigen Landesverordnung:
Sportvereine können Training im Freien in kontaktfreien Sportarten anbieten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das in Gruppen von max. 20 Personen (inklusive Betreuer) und für Erwachsene in Kleingruppen bis höchstens fünf Personen möglich. Für den Sportbetrieb gilt weiterhin:

1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht;
2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und
3. Zuschauer sind nicht zugelassen!

Auch sind kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand, der Sportbetrieb von Berufssportlern, sowie der Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LSB Sachsen-Anhalt angehören sowie von Schülerinnen und Schülern der Eliteschulen des Sports erlaubt.
Die Nutzung der Sportanlagen erfordert immer die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.

Vereine als Arbeitgeber müssen Corona-Schnelltest vorhalten
Sportvereine, die Arbeitnehmer beschäftigen, die ein Arbeitsentgeld erhalten und derzeit nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten können, sind gesetzlich verpflichtet (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung), ihren Arbeitnehmern zweimal wöchentlich einen Corona-Schnelltest anzubieten. Es reicht schon, wenn der Verein nur eine einzige Arbeitskraft (z. B. als 450-Euro-Job) beschäftigt. Für die Arbeitnehmer gilt keine Testpflicht. Diese Regelung der Arbeitsschutzverordnung gilt vorerst bis 30. Juni 2021. Freiwilligendienste im Sport (FSJ, BFD) fallen nicht unter diese Regelung.

Quelle: LSB Sachsen-Anhalt – Frank Löper

Weitere Online-Angebote des Vereins- und Verbandsservice

Der Vereins- und Verbandsservice (VVS) bietet auf Grund der hohen Nachfrage zu den bisherigen Fortbildungen weitere Online-Angebote im 2. Quartal 2021 an.

22.04.2021 Gewußt wie! Kooperationen – Spielgemeinschaften – Fusionen – Förderverein & Co Stefan Wagner
27.04.2921 Mitgliederversammlung 2021 – Virtuell, hybrid oder analog? Stefan Wagner
30.04.2021 Online-Schulung ELVIS Grundmodul – Mitgliederverwaltung und Beitragswesen Rolf Höfling
10.05.2021 Das (kleine) 1 x 1 des Vereins(Steuer)Rechts – Ideeller B.- Vermögensverwaltg. – Zweckbetr. – Wirtschaftl. GB Jens Kesseler
11.05.2021 Zoom – Teams – BBB – Virtuelle Sitzungen und Versammlungen souverän und effektiv moderieren Dirk Beiser
17.05.2021 Vorstands)Wahlen und Beschlüsse online durchführen – Infoveranstaltung zu „Vereins-Abstimmung.de“ Silvio Kennecke 
19.05.2021 Jahresabschluss und Steuererklärung im Verein – Das Wesentliche in der gebotenen Kürze Jens Kesseler
20.05.2021 Online-Schulung Linear vereinsverwaltung für Einsteiger und leicht Fortgeschrittene Lutz Peter Klose
07.06.2021 Intensiv-Webinar zur Satzung des Vereins (3,5 Stunden) Stefan Wagner
10.06.2021 Das (kleine) 1 x 1 der Vereinsbuchhaltung – Teil 1 Barbara Kern
14.06.2021 Auf den Punkt gebracht! Satzungsänderungen rechtssicher und perfekt planen und umsetzen Stefan Wagner
17.06.2021 Das (kleine) 1 x 1 der Vereinsbuchhaltung – Teil 2 Barbara Kern

Sachsen-Anhalt unterstützt Sportvereine mit einer Corona- bzw. Hygienepauschale

Millionenhilfe für die Sportlandschaft

Das sind doch mal gute Nachrichten für den Sport! Das Land Sachsen-Anhalt plant den Mitgliedsvereinen des LSB Sachsen-Anhalt unkompliziert und unbürokratisch rund 4,5 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. So sollen die Vereine mit einer „Corona- bzw. Hygienepauschale“ in Höhe von 10 Euro je erwachsenem Vereinsmitglied und 20 Euro je Kind. bzw. Jugendlichen unterstützt werden, um die gestiegenen Aufwendungen in der Corona-Pandemie, wie z. B. für die Erstellung und Umsetzung von Hygienekonzepten auszugleichen.

Sachsen-Anhalts Sportminister Michael Richter, zugleich Finanzminister des Landes, kündigte die Corona-Hilfen zur Förderung des Restarts im Sport an. Mit der erhöhten Pauschale für Kinder und Jugendliche soll laut Minister Richter auch der besonderen Bedeutung des Kinder- und Jugendsports in der Gesellschaft Rechnung getragen werden. „Wir lassen unsere Vereine nicht im Stich“, sagte Richter der Deutschen Presse-Agentur. Das Innenministerium bereitet derzeit die Hilfszahlungen vor. Für Sachsen-Anhalts Sportvereine sollen die Hilfsgelder ohne separate Antragsstellung auf Grundlage der aktuellen statistischen Angaben (LSB-Mitgliederstatistik zum 01.01.2021) zusammen mit der Vereinspauschale 2021 zur Auszahlung kommen.

Beim LSB Sachsen-Anhalt hat man die Nachricht mit großer Freude aufgenommen. LSB-Präsidentin Silke Renk-Lange sieht darin ein Signal von echter Tragweite! „Nicht erst seit Beginn der Pandemie haben wir das Gefühl, mit der Landespolitik auf Augenhöhe zusammenzuarbeiten. Die Regelungen für das Sporttreiben während der Pandemie waren und sind sicherlich nicht einfach. Aber wir haben immer den Eindruck, dass unsere Expertisen bei der Erarbeitung der Landesverordnungen Berücksichtigung finden. Das ist ein großer Vertrauensbeweis für den Sport“, so Renk-Lange. „Die jetzt in Aussicht gestellte, von unseren Vereinen dringend benötigte, finanzielle Unterstützung für den Neustart des Sports ist für alle Vereinen ein sehr positives Signal. Es ist die Anerkennung ihres ehrenamtlichen Engagements zu einem ganz wichtigen Zeitpunkt“, zeigt sich die LSB-Präsidentin dankbar.

Corona-Hilfen für Sportvereine auch 2021

In Sachsen-Anhalt können Sportvereine und -verbände auch im Jahr 2021 finanzielle Unterstützung beantragen, wenn sie während der Corona-Pandemie zum Beispiel durch Zahlungsprobleme in der Existenz bedroht sind. Dafür stehen Landesmittel in Höhe von 1 Millionen Euro zur Verfügung. Anträge können bis zum 30. Juni 2021 an das Landesverwaltungsamt gestellt werden.

Nach Angaben von Sachsen-Anhalts Sportminister Michael Richter stehen 2021 für die „Coronahilfe Sport“ gegenwärtig Landesmittel in Höhe von 1.000.000 Euro bereit: „Corona hat erhebliche Auswirkungen auch auf die Sportlandschaft in Sachsen-Anhalt. Wir helfen damit den Vereinen und Verbänden, die wegen der Pandemie in eine existenziell bedrohliche Finanzlage geraten sind.“

Die „Coronahilfen Sport“ werden als Billigkeitsleistungen insbesondere kleineren, ehrenamtlich geführten Sportvereinen gewährt, um deren Existenz zu sichern. Bereits 2020 hatte es das gleichnamige Unterstützungsprogramm gegeben, über das im vergangenen Jahr insgesamt 51 Vereine 582.000 Euro erhalten haben.

Antrag zur „Coronahilfe Sport“ für das Jahr 2021

Anträge bis zum 30. Juni 2021 per Post oder Mail an das:
Landesverwaltungsamt
Nebenstelle Magdeburg
Hakeborner Straße 1
39112 Magdeburg
Mail:  coronahilfen-sport@lvwa.sachsen-anhalt.de

Die neue Richtlinie zur „Coronahilfe Sport“ für das Jahr 2021 finden Sie hier:

 

Vereinswettbewerb Sport trotz(t) Corona

     

Beim Vereinswettbewerb von LSB und AOK Sachsen-Anhalt können Sportvereine bis zu 500 Euro für die
Vereinskasse gewinnen! Gesucht werden Vereine, die sich zwischen dem 18.03.2020 und dem 30.04.2021
in besonderer Weise besonders für ihre Mitglieder und Ehrenamtlichen engagiert haben. Wenn der Verein
Mittel und Wege gefunden hat, für seine Mitglieder Sport und Bewegung in der Corona-Pandemie zu
ermöglichen, dann sollte dieser sich bis zum 30.04.2021 bewerben.

Für eine Bewerbung müssen die Maßnahmen, die zwischen dem 18. März 2020 und 30. April 2021 stattgefunden haben, beschrieben und nach Möglichkeit mit Fotos, Videos, Screenshots etc. nachgewiesen werden.

Teilnahmedokumente:

Die Jury besteht aus Mitgliedern des Landesausschuss Breitensport und Vertretern der AOK Sachsen-Anhalt. Die Plätze 1-6 erhalten ein Preisgeld in Höhe von je 500,- Euro, die Plätze 7-12 ein Preisgeld in Höhe von je 200,-Euro und die Plätze 13-20 ein Preisgeld in Höhe von je 100 Euro. Zusätzlich gibt es Überraschungspakete zu gewinnen, die unter allen teilnehmenden Vereinen ausgelost werden. Unabhängig von der Platzierung werden auf der Website des LSB Sachsen-Anhalt Best Practice Beispiele von Vereinen präsentiert

Die komplette Meldung findet ihr hier: https://www.lsb-sachsen-anhalt.de/2015/o.red.r/news.php?id=1766

 

Info: Rundfunkbeitrag für Vereine – wer muss zahlen, wer nicht?

Zur Zeit erreichen dem KSB Salzland einige Anfragen der Vereine zum Rundfunkbeitrag hinsichtlich eines Schreibens des ARD ZDF Deutschland­radio Beitrags­service, ehemals Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Im Zuge dessen möchten wir euch gleich generell über die Rundfunkbeiträge für Vereine informieren und euch auf den aktuellen Stand bringen:

Einrichtungen des Gemeinwohls, also auch eingetragene gemeinnützige Vereine, müssen aktuell nur ein Drittel des standardmäßigen Rundfunkbeitrags (18,36 €) zahlen, unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten. Pro eigene Betriebsstätte (Sportstätten, Geschäftsstellen, Vereinsheime etc.) werden hier 6,12 € pro Monat fällig (Stand: 05.08.2021), Über wie viele Radios, internetfähige Computer und Fernseher eine Einrichtung verfügt, spielt bei der Rundfunkgebühr keine Rolle mehr, auch nicht ob der Empfang derzeit technisch eingerichtet ist. 

Der Beitrag deckt auch alle Kraftfahrzeuge ab, die auf den Verein zugelassen sind, sofern diese ausschließlich zu Zwecken der Einrichtung genutzt werden. Um von der Sonderregelung zu profitieren, müssen Vereine ihre Gemeinnützigkeit nachweisen, zum Beispiel durch den Beleg der Steuervergünstigung (Freistellungsbescheid).

Welche Vereine sind vom Rundfunkbeitrag befreit?

  1. Der Rundfunkbeitrag für Vereine gilt nur für Betriebsstätten mit einem eingerichteten Arbeitsplatz. Alle anderen sind entsprechend beitragsfrei. Dieser eingerichtete Arbeitsplatz ist nicht wörtlich im materiellen Sinne zu verstehen. Es hängt also nicht davon ab, inwiefern ein Büro mit Schreibtisch eingerichtet ist, sondern vielmehr davon, ob mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit in den Räumlichkeiten der Betriebsstätte gearbeitet wird. Werden nur gelegentliche Tätigkeiten ausgeführt, besteht entsprechend keine Beitragspflicht (Quelle: vereinswelt).
  2. Nicht anmeldepflichtig sind auch Betriebsstätten, an denen ausschließlich ehrenamtliche
    Mitarbeiter beschäftigt sind – selbst dann, wenn dieses Ehrenamt mit einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26  EStG „vergütet“ wird. Ebenso ist es gestattet, Verbände und Vereine beitragsbefreit zu führen, wenn 1-Euro-Jobber engagiert werden.
  3. Nutzt der Vorstand eines Vereins einen Raum in seiner privaten Wohnung, für die er bereits den Beitrag bezahlt, fällt kein gesonderter Rundfunkbeitrag für Vereine an. Ohne weitere Betriebsstätte bleibt ein Verein somit grundsätzlich beitragsfrei.
  4. Wird eine kommunale Sportstätte (Schulturnhalle, landeseigener Sportplatz o.ä.) nicht nur durch einen Verein allein genutzt, sondern auch durch andere Organisationen, wird dafür kein Rundfunkbeitrag erhoben.

Ein Sportverein auf denen einer dieser vier oben genannten Punkte zutrifft und dennoch eine Aufforderung zur Zahlung bekommt, sollte – nach Auskunft des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – im Rückmeldeformular handschriftlich die Bemerkung „Vereinsadresse, ohne eigene Betriebsstätte (ggf. Träger der Sportstätte nennen) und ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftige“ fristgemäß zurück schicken.

In diesem Merkblatt finden Sie alle nötigen Informationen zum Rundfunkbeitrag.

Kontaktloser Sport im Freien ist wieder möglich

Die „Zehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt“ regelt im § 8 Sportstätten und Sportbetrieb was im Sport in Sachsen-Anhat derzeit möglich ist.

Demnach können Sportvereine ab 8. März in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 wieder sportliches Training im Freien in kontaktfreien Sportarten anbieten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das in Gruppen von max. 20 Personen (inklusive Betreuer) und für Erwachsene in Kleingruppen bis höchstens fünf Personen möglich. Für die Wiederaufnahme des Sportbetrieb gilt allerdings: 1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht; 2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und 3. Zuschauer sind nicht zugelassen!

Sollten in einzelnen Landkreisen oder kreisfreien Städte innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen kumulativ den Wert von 100 je 100 000 Einwohner überschreiten und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von drei Tagen andauert, sind die Landkreisen oder kreisfreien Städte per Rechtsverordnung aufgefordert, diese Lockerungen für den Vereinssport wieder zurückzunehmen.

Weiterhin bleiben in der Zehnten Landesverordnung wie bisher kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand, der Sportbetrieb von Berufssportlern, sowie der Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LSB Sachsen-Anhalt angehören sowie von Schülerinnen und Schülern der Eliteschulen des Sports erlaubt.

Was zählt als kontaktfreier Sport?

Die eindeutige Antwort lautet: Das Kleingruppentraining im Freien ist in allen Sportarten möglich, insofern Trainingsformen zur Anwendung kommen, die eine Gewährung der Vorgaben des Paragrafen 8 Punkt (2) der Verordnung sicherstellen. Diese lauten: 1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht; 2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und 3. Zuschauer sind nicht zugelassen!

Wichtig! Die Nutzung der Sportanlagen erfordert immer die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.

Quelle: LSB Sachsen-Anhalt – Frank Löper

Ideenwerkstätten: Vereine sind zur Teilnahme aufgerufen

Mit den Ideenwerkstätten „Sportvereine in der Zukunft“ startet der LSB Sachsen-Anhalt im März 2021 ein neues Austauschformat, das allen ehren- und hauptamtlichen Vereinsvertreter*innen die Möglichkeit der konkreten Mitgestaltung bietet. Unter dem Motto #sportmoderndenken wollen wir gemeinsam darüber nachdenken und diskutieren, wie wir die Zukunft des Sports in Sachsen-Anhalt gestalten wollen.

„Dabei bauen wir auf Eure Erfahrungen! Euer Wissen aus der täglichen Arbeit und Eure Vorstellungen sind uns wichtig! Es geht uns darum, frische Impulse zu setzen, neue Wege einzuschlagen und dabei `alte Zöpfe` abzuschneiden. Wir haben dieses Austauschformat bewusst Ideenwerkstätten genannt, um mit vielen von Euch ins Gespräch zu kommen und Eure Ideen aufzusaugen“ ruft LSB-Präsidentin Silke Renk-Lange hochmotiviert alle Sportvereine des Landes auf, bei einer oder mehreren Ideenwerkstätten dabei zu sein und dem LSB ihre Ideen für den Sportverein der Zukunft zu vermitteln.

Diese drei Ideenwerkstätten „Sportvereine in der Zukunft“ finden als Online-Formate im März 2021 statt:

Themenfeld I:
Sportförderung für Vereine und Vereinssportstätten
17. März 2021, 18 bis 20 Uhr
Themenfeld II:
Leistungs-/Nachwuchsleistungssport, lebensbegleitendes Sporttreiben
23. März 2021, 18 bis 20 Uhr
Themenfeld III:
Sport und Gesellschaft, Vielfalt und Teilhabe, Ehrenamt
25. März 2021, 18 bis 20 Uhr

Seid dabei und bringt euch ein!

 Hier geht´s zur Themenseite Ideenwerkstätten und direkt zur Anmeldung

Quelle: LSB Sachsen-Anhalt – Frank Löper

Aktuelle Informationen zum Transparenzregister [Update]

Sind die Gebührenbescheide rechtmäßig? Was müssen Vereine für eine Gebührenbefreiung tun? Wohin können sich Vereine bei Fragen oder Beschwerden wenden? Fragen über Fragen zum Thema Transparenzregister erreichen die Landessportbünde bundesweit von Ihren Mitgliedvereinen. Der Deutsche Olympische Sportbund, im ständigen Austausch mit den Verantwortlichen des Transparenzregisters und des Bundeministeriums für Finanzen gibt in einem Update Transparenzregister Antwort auf die wichtigsten Fragen zum Thema.

1. Sind die aktuell vom Bundesanzeiger Verlag für den Zeitraum 2017 bis 2019 versandten Gebührenbescheide rechtmäßig?
Der DOSB hat Ende 2019 erreicht, dass das Bundesministerium der Finanzen für gemeinnützige Vereine der Möglichkeit einer Gebührenbefreiung auf Antrag zugestimmt hat. Diese Regelung galt ab dem 1. Januar 2020. Eine rückwirkende Befreiung war ebenso wenig erreichbar wie eine generelle Befreiung ohne Antragstellung. Somit ist der Bundesanzeiger Verlag berechtigt, die Gebühren für die Jahre 2018 und 2019 über jeweils 2,50 Euro zu erheben. Auch der z.T. geltend gemachten halben Jahresgebühr für 2017 kann nicht die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden, da für diese Gebühr – abweichend von § 195 BGB – eine vierjährige Verjährungsfrist gilt (§ 13 Absatz 3 Satz 2 BGebG).

2. Kann auch nun noch ein Antrag auf Gebührenbefreiung für das Jahr 2020 gestellt werden?
Das ist leider nicht mehr möglich, da die Gebührenbefreiung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) an eine Antragstellung bis zum Ende des Jahres gebunden ist.

3. Muss der Antrag auf Gebührenbefreiung jedes Jahr erneut gestellt werden?
Dies ist nicht der Fall. Die Dauer der Gebührenbefreiung richtet sich nach der Gemeinnützigkeitsbescheinigung, die der Verein bei der Antragstellung vorgelegt hat.

Beispiele:
Der Verein hat für 2020 erfolgreich Gebührenbefreiung beantragt und dabei als Nachweis einen Freistellungsbescheid vorgelegt, der 2018 ausgestellt ist. Einen neuen Bescheid erhält er von seinem Finanzamt somit in der Regel 2021. Einen rechtzeitigen Eingang unterstellt, könnte er für seinen auf 2021 bezogenen Antrag diesen neuen Bescheid vorlegen und müsste in den Jahren 2022 und 2023 keinen erneuten Antrag stellen.
Der Verein hat für 2020 erfolgreich Gebührenbefreiung beantragt und dabei als Nachweis einen Freistellungsbescheid vorgelegt, der 2019 oder 2020 ausgestellt ist. Einen neuen Bescheid erhält er von seinem Finanzamt somit in der Regel erst 2022 oder 2023. Bis dahin kann er keinen aktuelleren Nachweis über seine Gemeinnützigkeit vorlegen als bei der letztjährigen Antragstellung und müsste daher auch erst dann für die drei folgenden Jahre erneut die Gebührenbefreiung beantragen.

4. Erhalten Vereine, die einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben, einen Bescheid des Bundesanzeiger Verlags?
Nach Auskunft des Verlags erhält jeder Verein, der einen Antrag gestellt hat, nach Vorlage aller (ggf. nachgeforderter) Unterlagen eine Bestätigung, dass er keiner Gebührenpflicht unterliegt. Daraus soll auch hervorgehen, bis wann die Befreiung gilt. Der Verlag hat gegen Ende 2020 eine Fülle von Befreiungsanträgen erhalten und arbeitet diese gerade sukzessive ab.

5. Trifft es zu, dass die vom DOSB im Dezember 2020 zur Antragstellung empfohlene E-Mail-Adresse gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de nicht mehr existiert?
Obwohl einige Vereine von vergeblichen Versuchen berichten, den Antrag auf diesem Weg zu stellen, besteht diese Möglichkeit weiterhin. Der Verlag empfiehlt nun allerdings die Antragstellung über seine Homepage. Hierfür genügt im ersten Schritt eine sogenannte Basis-Registrierung.

6. Kann das Transparenzregister von Vereinsvertretern zur Überprüfung, ob diese zur Antragstellung berechtigt sind, die Vorlage des Personalausweises verlangen? Ist dies mit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung vereinbar?
Nach § 4 Abs. 2 S. 2 TrGebV muss der Antragsteller im Rahmen der Antragstellung seine Identität und seine Berechtigung, für den Verein handeln zu dürfen, belegen. Geeigneter Nachweis für die Berechtigung ist bei einem handelnden Vorstand zum Beispiel ein aktueller Vereinsregisterauszug, aus dem sich die Stellung als Vorstand ergibt. Sofern nicht der gesetzliche Vertreter handelt, muss eine entsprechende Vollmacht vorgelegt werden. In beiden Fällen ist die Identität des Antragstellers gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 TrGebV i. V. m. § 3 TrEinV nachzuweisen, Hierzu reicht der Auszug aus dem Vereinsregister nicht aus, dieser Auszug bzw. die Vollmacht dienen lediglich dem Nachweis der Berechtigung zur Antragstellung. Die elektronische Übermittlung einer unbeglaubigten Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises ist nach der o. g. gesetzlichen Regelung zum Zwecke der Identifizierung ausreichend.
Bei der Antragstellung über die Homepage des Bundesanzeiger Verlages ist die verschlüsselte Datenübertragung nach dessen Angaben sichergestellt.

7. Kann der Antrag auch mit einem Brief gestellt werden?
Nein. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 TrGebV kann ein Antrag auf Gebührenbefreiung nur in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen Form gestellt werden. Hierzu muss die registerführende Stelle nach § 4 Absatz. 1 Satz 2 TrGebV entweder eine Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters zur Verfügung stellen.

8. Was ist bei der Antragstellung noch zu beachten?
Der Bundesanzeiger Verlag hat uns auf zwei Punkte hingewiesen, die bei der Bearbeitung häufig zu Problemen führen:
Vereine geben ihren Namen nur abgekürzt an. Wenn der „Turn- und Sportverein Musterstadt“ sich unter „TuS Musterstadt“ anmeldet, gibt es zwar kaum „Identifikationsprobleme“. Anders sei dies jedoch bei Großstädten, in denen mehrere Vereine mit ähnlichen Namen existieren und dann Abkürzungen der Städtenamen und oder der Ortsteile vorgenommen würden.
Es gibt Abweichungen zwischen dem im Vereinsregisterauszug eingetragenen Vorstand und den als Vorstand unterzeichnenden Antragstellern.
Beides kann zu einer Verzögerung der Bearbeitung führen.

9. Wie ist es zu erklären, dass Vereine nach der Antragstellung über die E-Mail-Adresse des Transparenzregisters eine Nachricht erhalten, in der sie zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert werden, die dem Antrag bereits als Anlage beigefügt waren? Es handelt sich um eine automatisch generierte Eingangsbestätigung, die jeder Antragsteller unabhängig vom Umfang der bereits eingereichten Unterlagen erhält: Sollten noch Unterlagen fehlen, setzt sich der Bundesanzeiger Verlag mit dem betroffenen Verein in Verbindung.

10. Was hat es mit dem von der Bundesregierung bereits beschlossenen und dem Bundesrat zugeleiteten „Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinGw)“ auf sich?
Wie schon bei den bisherigen Gesetzgebungsvorhaben wurde der DOSB vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) erneut nicht in den Kreis der Verbände einbezogen, denen Anfang Januar 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf gegeben wurde. Der DOSB hat nur durch einen Zufall von den weitergehenden Plänen des BMF erfahren, das sich hierbei im Wesentlichen auf die auf EU-Ebene beschlossene Harmonisierung der nationalen Transparenzregister beruft. Der Regierungsentwurf kann hier im Detail nachgelesen werden.
Danach soll das Transparenzregister künftig von einem Auffang- in ein Vollregister umgewandelt werden. Für bereits im Vereinsregister eingetragene Vereine ergibt sich dadurch die Pflicht, dem Transparenzregister selbst eine Reihe von Angaben zur Eintragung zu übermitteln. Diese Handlungspflichten ergeben sich aufgrund der Streichung von § 20 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes (GwG), mit der die aktuelle Ausnahmeregelung für im Vereinsregister eingetragene Organisationen wegfallen soll, eine Verpflichtung zur Übermittlung der in § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 GwG angeführten Daten. Nach dem aktuellen Stand des Gesetzentwurfes soll für Vereine immerhin eine Übergangsfrist bis Ende 2022 gelten. Danach können unterlassene Mitteilungen allerdings mit einem Bußgeld geahndet werden.
Der DOSB bemüht sich um eine Änderung der vorgesehenen Pläne und würde es sehr begrüßen, wenn auch andere Verbände in diesem Punkt beim Bundesfinanzminister vorstellig werden. Der heute bestehende Aufwand mit den Anträgen auf Gebührenbefreiung ist schon nicht mit dem Versprechen der Politik, für Bürokratieabbau und der Entlastung des Ehrenamtes eintreten zu wollen, in Einklang zu bringen. Durch die geplante „aktive Mitwirkungspflicht“ der Sportvereine würde dieser Aufwand noch weiter steigen und ist daher nicht akzeptabel. Er ist auch inhaltlich nicht nachvollziehbar, da uns keine Fälle bekannt sind, in denen gemeinnützige Sportvereine im Rahmen illegaler Geldwäsche eine Rolle gespielt haben. Hinzu kommt, dass es sich bei dem „wirtschaftlich Berechtigten“ im Sinne des § 3 GwG, zudem künftig detaillierte Angaben gefordert werden, bei nahezu allen Vereinen um den Vorstand handelt, dessen Identität bereits aus dem Vereinsregister hervorgeht.

11. Wohin können sich Vereine bei Fragen oder Beschwerden wenden?
Ansprechpartner für die gesetzlichen Grundlagen ist das Bürgerreferat des Bundesministeriums der Finanzen.
(Mail: buergerreferat@bmf.bund.de, Tel:: 030/1 86 82 33 00, Fax: 030/1 86 82 32 60) Ansprechpartner für Fragen zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen für die Führung des Transparenzregisters und die Prüfung der Anträge auf Gebührenbefreiung ist die hiermit vom BMF beliehene Bundesanzeiger Verlag GmbH
(Mail: service@transparenzregister.de, je nach Thema gibt es unterschiedliche Telefon-Durchwahlen, die der Startseite unter www.transparenzregister.de zu entnehmen sind).

Einen guten „Einstieg“ bietet z.B. auch diese kompakte Zusammenfassung

Quelle: LSB Sachsen-Anhalt – Frank Löper