15. Landesverordnung: Sport weiterhin möglich!

Seit dem 24. November gilt in Sachsen-Anhalt die nunmehr 15. Landesverordnung zur Eindämmung des Corona-Virus. Die für den Sport und das Sportreiben in Sachsen-Anhalt wohl entscheidende Aussage ist: Der Sport im Verein bleibt weiterhin möglich! Lediglich die Bedingungen werden unter Berücksichtigung der aktuellen Pandemielage verschärft. Für Wettkämpfe im Freien gilt weiterhin das 3G-Prinzip. Für Training im Freien sind keine Testungen der Teilnehmenden notwendig. Für Sport in geschlossenen Räumen wurde ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell eingeführt. Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 

Maßgeblich für den Sport ist der § 11 „Sportstätten und Sportbetrieb“ der 15. Landesverordnung. Darin gibt es für den Sport im Freien keine Änderungen zur bisherigen Regelung. Er besagt, dass der organisierte Sportbetrieb (Training) auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln und mit Führen von Anwesenheitslisten ohne Testungen weiter stattfinden darf. Für die Durchführung von Wettkämpfen im Freien gilt die 3G-Regel (genesen, geimpft, getestet). Von der Testpflicht ausgenommen sind hier Kinder- und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Corona-Infektion aufweisen (§2, Absatz 2).
Die Freigabe der Sportanlagen und die Festlegung der Höchstbelegung erfolgt weiterhin durch den Betreiber der Sportanlage. Ausnahmeregelungen gelten für Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports sowie für Rettungsschwimmer und Sportstudenten.

Für den Sport in geschlossenen Räumen greift der § 2a der neuen Verordnung. Er schreibt abweichend vom Sport im Freien ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell für den organisierten Sportbetrieb in geschlossenen Räumen vor. Das bedeutet, Zugang zum Indoor-Sport haben Erwachsene nur, wenn sie geimpfte oder genesene sind. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unterliegen nicht dem 2G-Zugangsmodell und dürfen trotzdem beim Indoor-Sport dabei sein.
Ausnahmeregelungen gelten auch hier für Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, für Rettungsschwimmer und Sportstudenten sowie für den ärztlich verordneten Reha-Sport und den Schulsport.

Für sportliche Großveranstaltungen, wie z. B. Handball-Bundesligaspiele oder Drittligapartien im Fußball, regelt Absatz (3) des § 11 die zulässigen Zuschauerzahlen entsprechend der Kapazität der Sportanlage. Auch hier 2G in der Halle und 3G im Freien.

Die 15. Landesverordnung tritt heute in Kraft und ist bis einschließlich 15. Dezember 2021 gültig. Detaillierte Formulierungen und Regeln für Sonderfälle entnehmt Ihr bitte der hier hinterlegten 15. Landesverordnung:

PDF-Datei15. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (23-11-2021)


Häufig gefragt wurde: Wie verhält es sich mit Umkleidekabinen bei Wettkämpfen im Freien (z. B. beim Punkspiel im Fußball)?
Antwort des Sportministeriums: Die Nutzung von Umkleidekabinen ist in der 15. Eindämmungsverordnung nicht ausdrücklich geregelt. Gegen eine Einbeziehung in § 2a Abs. 1 Nr. 10 (Red.: 2 G-Regel für organisierter Sportbetrieb Indoor) spricht, dass nach der Begründung zur 14. Eindämmungsverordnung zum organisierten Sport „alle sportlichen Aktivitäten [gehören], die unter Anleitung eines Verantwortlichen geschehen“. Dabei wird die erhöhte Infektionsgefahr mit der räumlichen Nähe der Sporttreibenden und zum Teil deren körperlichen Kontakt begründet. Demgegenüber fallen nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit weniger als 50 Teilnehmern nicht unter die 2-G-Regel.
Im Klartext: Es gilt keine 2G-Regel in Umkleidekabinen für den Sport im Freien!

Eine weitere häufig gestellte Frage lautete: Müssen Trainer*innen/ Übungsleiter*innen beim Training im Freien getestet sein?
Antwort des Sportministeriums: Eine Verpflichtung zur Testung von Trainern/Übungsleitern beim Training in Freien wird nicht gesehen. Vielmehr gelten insofern die gleichen Vorgaben wie für Sporttreibende.
Im Klartext: Für alle Sportreibenden (inklusive Trainer*innen und ÜL) gilt beim Training im Freien ausschließlich das Einhalten der Hygienevorschriften, Abstand halten und das Führen von Anwesenheitslisten zur Nachverfolgung von Kontakten. Testungen der Trainer*innen und ÜL beim Training im Freien sind nicht gefordert!