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ONLINE-Informationsveranstaltung Sportstättenbauförderung am 16. Juni 2020

Für alle Sportverein, die nicht die Möglichkeit hatten an einer der dezentral angebotenen Informationsveranstaltungen teilzunehmen, gibt es die Möglichkeit der Onlineveranstaltung. Die Beantragung von Fördermitteln im Sportstättenbau für das Jahr 2021 wird durch das Referat Sportinfrastruktur des LSB erläutert.
Die Veranstaltung richtet sich hauptsächlich an Vereine, die bereits konkrete Bauvorhaben planen und Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln benötigen.

Hierzu ist eine Anmeldung in Form einer E-Mail (an roeloffs@lsb-sachsen-anhalt.de) mit folgenden Angaben erforderlich: Vor- und Zuname, Vereinsname und Mailadresse. Am Tag der Veranstaltung erhalten Sie den entsprechenden Link zum Onlinevortrag.

Ansprechpartner:
Referentin Sportstätten, Sport und Umwelt
Anne Roeloffs
03 45/52 79 155
roeloffs@lsb-sachsen-anhalt.de

 

Neue Webinare zur Bewältigung der Corona-Krise für Sportvereine und -verbände

Wenn auch die Lockerungen im gesellschaftlichen Leben zwischenzeitlich ziemlich weit gehen, haben sich Bund und Länder am 26.05.20 prinzipiell darauf verständigt, an den Kontaktbeschränkungen wohl bis Ende Juni festzuhalten.

Deshalb verzichtet der Vereins- und Verbands-Service (VVS), Kooperationspartner unseres LSB, vorläufig weiter auf Präsenzveranstaltungen und hat stattdessen sein Webinarangebot erweitert. Dabei liegt der Schwerpunkt weiterhin auf den Folgen und Konsequenzen aus der Corona-Krise für Vereine und deren Vorstände.

Insbesondere die finanziellen und steuerlichen Aspekte hat dabei Jens Kesseler im Blick. In zwei jeweils 90-minütigen Webinaren beleuchtet er bewährte und innovative Einnahmequellen für Vereine und erläutert auch deren steuerrechtlichen Konsequenzen. Außerdem geht er auf die Corona-bedingten steuerlichen Erleichterungen ein. Die beiden Webinare sind auch einzeln buchbar, jedes für sich steht für einen anderen Schwerpunkt. Mehr zu den grundsätzlichen Inhalten und auch den jeweiligen Schwerpunkten finden Sie unter den folgenden Links.

09.06.2020 – 18.00 – 19.30 h: Wie Sie trotz Corona (finanziell) gut durch die Krise kommen (Teil 1)

15.06.2020 – 18.00 – 19.30 h: Wie Sie trotz Corona (finanziell) gut durch die Krise kommen (Teil 2)

Im völlig neu konzipierten Webinar zum Vereinsrecht fragt Stefan Wagner, ob und was der Verein aktuell aus der Krise lernen kann. Er möchte Sie anregen, gezielt Organisation, Struktur und Satzung Ihres Vereins zu hinterfragen, um ggf. Korrekturen vorzunehmen, um zukünftig besser gewappnet zu sein. Mehr dazu finden Sie hier:

10.06.2020 – 18.00 – 19.30 h: Strukturen und Gremien überdenken – Vorstand stärken – Satzung krisensicher gestalten

Sport und Training wieder erlaubt: Was aber weiterhin beachtet werden muss

Mit der Sechsten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Sachsen-Anhalt hat die Landesregierung Sachsen-Anhalts am 2. Mai 2020 den Weg für einen schrittweise Wiederaufnahme des Sporttreibens in Sachsen-Anhalt frei gemacht. Paragraf 8 der Verordnung zu „Sportstätten und Sportbetrieb, Spielplätzen“ legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein Sporttreiben unter Auflagen wieder möglich ist.

Die Erklärung zur Sechsten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Sachsen-Anhalt finden Sie hier.

Paragraf 8
Sportstätten und Sportbetrieb, Spielplätze

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen einschließlich Frei- und Hallen­bädern, wird wie folgt eingeschränkt:

  1. die Ausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt,
  2. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten,
  3. Wettkampfbetrieb findet nicht statt,
  4. Zuschauer sind nicht zugelassen.


(2) Die Nutzung der Sportstätte erfordert die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbe­legung der Sportsstätte festzulegen.

(3) Die Nutzungsvoraussetzungen nach Absatz 1 und 2 gelten nicht für den Schulsport; das für Bildung zuständige Ministerium kann hierzu ergänzende Regelungen treffen.

(4) Bei Frei- und Hallenbädern erfolgt die Freigabe durch den Betreiber nach Erstellung eines Hygienekonzeptes; auf § 4 Abs. 2 Nr. 21 wird verwiesen.

(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können Aus­nahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1, insbe­sondere für:

1. die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen an den Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt Sport sowie

2. Berufssportlerinnen und- Sportler sowie Kadersportle­rinnen und- Sportler (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1 und 2) auf Basis der jeweiligen sportfachlichen und medizinischen Konzepte der Sport­verbände zulassen.

Antragsberechtigt für Ausnahmen nach Nr. 1 sind die Schulleitungen. Antragsberechtigt für Ausnahmen nach Nr. 2 sind selbständige Berufssportlerinnen und Berufssportler, bei Berufssportlerinnen und Berufssportlern in einem Arbeitnehmerverhältnis ihre Arbeitgeber und Veranstalter von Sportveranstaltungen. Für Kadersportler ist der Olym­piastützpunkt Sachsen-Anhalt antragsberechtigt. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden zudem ermächtigt, über Absatz 1 hinaus Einschränkungen für den Sportbetrieb zur Eindämmung der Pandemie festzulegen.


Wegweiser für Sportvereine und -verbände

Salzlandsparkasse bietet Vereinen Corona-Hilfe an

Liebe Sportfreundinnen und Sportfeunde,

die Salzlandsparkasse hat einen Hilfsfond aus Mitteln der PS-Lotterie für Vereine eingerichtet. Gemeinsam mit dem Kreissportbund Salzland möchte die Salzlandsparkasse die durch die Corona-Krise ausgelösten Belastungen der Vereine mildern und gewähren daher Vereinen im Salzlandkreis nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Übernahme von Kosten, die im Zusammenhang mit der Pandemie entstanden sind.

Wir bitten darum, diese Hilfen verantwortungsbewusst bei echten Corona-bedingten finanziellen Engpässen in Anspruch zu nehmen.

Stellen Sie uns kurz Ihre „Notlage“ und den ursächlichen Zusammenhang mit der Corona-Krise vor. Senden Sie Ihre Anfrage per Post an

Salzlandsparkasse
Vorstandssekretariat
Lehrter Straße 15
39418 Staßfurt

oder per Mail an stefan.koenig@salzlandsparkasse.de.

Weitere Informationen können aus dem offiziellen Schreiben der Salzlandsparkasse entnommen werden.

Wiederaufnahme des Sporttreibens in Sachsen-Anhalt wieder möglich

Mit der Fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Sachsen-Anhalt hat die Landesregierung Sachsen-Anhalts am 2. Mai 2020 den Weg für einen schrittweise Wiederaufnahme des Sporttreibens in Sachsen-Anhalt frei gemacht. Paragraf 8 der Verordnung zu „Sportstätten und Sportbetrieb, Spielplätzen“ legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein Sporttreiben unter Auflagen wieder möglich ist.

Paragraf 8: Sportstätten und Sportbetrieb, Spielplätze

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern, wird untersagt. Ausgenommen ist der Sportbetrieb im Freien, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  1. die Ausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt,
  2. Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von höchstens fünf Personen,
  3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,
  4. Wettkampfbetrieb findet nicht statt,
  5. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten,
  6. Umkleidekabinen, Gastronomiebereiche und sonstige Gemeinschaftsräume einer Sportstätte werden nicht benutzt, der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände muss ermöglicht werden,
  7. Kleidungswechsel und Körperpflege finden nicht in der Sportstätte statt,
  8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlagen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte,
  9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt und
  10. Zuschauer sind nicht zugelassen.

Die Nutzung von Sportanlagen im Freien gemäß Satz 2 bedarf der Zustimmung des Trägers der Anlage, d.h. Sportvereine, die kommunale Sportanlagen nutzen, sollten hierzu Kontakt mit ihrer jeweiligen Kommune aufnehmen, um die Bedingungen und das Antragsverfahren abzustimmen. Die Anträge können formlos gestellt werden und müssen ein Nutzungskonzept beinhalten.

Das Konzept zur Nutzung einer Sportanlage besteht aus einen Plan zur Einhaltung der Hygienevorschriften, einen Belegungsplan bei Mehrfachnutzung der Sportanlage (Wer trainiert wann, wie lange?) und ein Organisationsplan mit Benennung der Trainingsstätte, der geplanten Trainingszeit, der Anzahl der teilnehmenden Sportlerinnen und Sportler sowie einen verantwortlichen Trainer oder Übungsleiter.


Wegweiser für Sportvereine und -verbände

Zusätzliche Sportstättenbauförderung in einem Sonderprogramm bis 15. Mai 2020 möglich

Zusätzlich zum bestehenden Sportstättenförderprogramm stellt das Land Sachsen-Anhalt kurzfristig weitere 1 Millionen Euro für u.a. die Sanierung von Sportstätten zur Verfügung. Allerdings ist hier extreme Eile geboten, wenn ein Sportverein in den Genuss der Förderung gelangen möchte: Antragsschluss für vollständige Anträge ist bereits der 15. Mai 2020.

Hier die Eckdaten des Förderprogramms:

  • Antragsteller kann Sportverein oder Kommune sein
  • Maßnahmen bis zu 50.000 €
  • Förderquote bis zu 100%
  • Eigentümer der Sportstätte muss die Kommune sein
  • Verein muss aus einem der elf Landkreise stammen (Magdeburg, Dessau-Roßlau und Halle sind ausgeschlossen)
  • Maßnahme muss in 2020 abgeschlossen werden
  • prioritär werden Sanierungen von Sportstätten des Breitensports behandelt

Weiterführende Informationen sowie das Antragsformular und Ansprechpartner finden Sie unter folgendem Link: Sonderprogramm Sportstättenbau 2020 – Landesverwaltungsamt

Wir bitten vor der Antragsbearbeitung unbedingt Kontakt zum KreisSportBund Salzland oder dem Sportinfrastrukturteam des LSB aufzunehmen, um gegebenfalls unnötigen Bearbeitungsaufwand zu verhindern.

FAQ´s zum Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Virusinfektion im Sport (Update 15.04.2020)

Die nachfolgenden „FAQ`s“ (Antworten auf häufige Fragen) können für den Umgang mit dem neuartigen Corona-Virus eine erste Orientierung für Vereine bieten. Folgende Themenschwerpunkte sind dabei vom LandesSportBund Sachsen-Anhalt unverbindlich aufgefasst:

Wichtig! Das FAQ-Dokument des LSB dient als Handreichung zur ersten Information, nicht aber der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen. Die Inhalte sind ständigen Veränderungen unterworfen, da sich auch die rechtliche und tatsächliche Situation momentan sehr schnell ändert.

Diese FAQs werden fortlaufend ergänzt und aktualisiert…

Quelle: Homepage des LSB Sachsen-Anhalt

Spendenaktion für Sportvereine im Salzlandkreis

Mit einem Spendenaufruf möchte Susann Bachmann (TSG Calbe e.V.) die Sportvereine in der Coronakrise unterstützen.

Mit Hilfe der Spenden soll in erster Linie verhindert werden, dass kleine Sportvereine, die durch die Coronakrise in Zahlungsnot geraten, Insolvenz anmelden müssen und somit die Gefahr besteht, dass zahlreiche Kinder und Jugendliche ihren Sport von Woche zur Woche nicht mehr ausüben können.

Frau Bachmann sagt ausdrücklich: Bei dieser Aktion geht es nicht um die TSG Calbe, sondern es soll den kleinen Vereinen zu Gute kommen, die Hilfe gebrauchen können und nicht bei den Vereinen landen, die aufgrund ihrer Mitgliedsstärke bzw. anderer großer Sponsoren die Krise überstehen werden. Ich möchte einen kleinen Beitrag leisten, dass gerade die kleinen Vereine weiter bestehen bleiben können.

Die Vergabe der eingenommenen Spendengelder möchte Susann Bachmann mit dem Kreissportbund Salzland e.V.  zusammen entscheiden, der als Dachorganisation die 261 Vereine vertritt.

Bedürftige Sportvereine des Salzlandkreises können sich gerne beim KSB Salzland e.V. unter ksbsalzland@t-online.de melden.

Die Sachsen-Anhalt-Spiele gehen in die nächste Runde!

Auch im Jahr 2020 finden wieder je zwei Veranstaltungen der Sachsen-Anhalt-Spiele in Halle (18.04. und 19.04.) und Magdeburg (09.05. und 10.05.) statt.

Nachdem im Schuljahr 2019/20 insgesamt 15.219 Drittklässler aus 506 Grundschulen Sachsen-Anhalts den Sport-Motorik-Test (Emotikon) durchlaufen haben, erhielten die 3.323 talentiertesten Kinder eine Einladung zu den Sachsen-Anhalt-Spielen; allein davon 237 Schülerinnen und Schüler (7%) aus unserem Salzlandkreis (insgesamt 14 Kreise in Sachsen-Anhalt).

Zur Durchführung dieser Spiele mit ca. 400 Kindern pro Veranstaltungstag benötigt der LandesSportBund Sachsen-Anhalt auch in diesem Jahr wieder zahlreiche tatkräftige Helferinnen und Helfer (ca. 90 pro Tag).

Alle Übungsleiterinnen und Übungsleiter haben die Möglichkeit bei einer Teilnahme als Helferin oder Helfer sich 5 LE zur Lizenzverlängerung anerkennen zu lassen!

Mehr Informationen über den EMOTIKON-Test oder über die Sachsen-Anhalte-Spiele sind auf der Homepage des LSB einsehbar.

UPDATE (19.03.2020): Aufgrund der aktuellen gesundheitspolitischen Situation und des damit einhergehenden Veranstaltungsverbotes werden die Sachsen-Anhalt Spiele 2020 am 18./19.04. in Halle und am 09./10.05. in Magdeburg nicht wie geplant stattfinden können. Aktuell prüft der LSB Sachsen-Anhalt verschiedene Szenarien und Möglichkeiten, den aktuellen Jahrgang des Projektes Talentfindung und Talentförderung zu einem späteren Zeitpunkt zu starten und durchzuführen.

Hinweise zum Antragsverfahren bei Arbeitsgemeinschaften Sport in Schule und Verein

Das Land Sachsen-Anhalt und der Landessportbund Sachsen-Anhalt ist stets bestrebt, über Sport-AGs Schülerinnen und Schülern interessante außerunterrichtliche Sportangebote zu unterbreiten.  Allein im Salzlandkreis wurden im Schuljahr 2018/19 über 70 Arbeitsgemeinschaften Sport in Schule und Verein realisiert.

Mit der Veröffentlichung im SVBl. LSA Nr. 4/2019, Seite 64, ist der Runderlass zur Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften Sport an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Richtlinie vom 20.04.2007.

Was ist neu?

  • Erhöhung der Stundensätze pro AG-Stunde von 7€ auf 10€
  • Erhöhung der Stundensätze pro AG-Doppelstunde von 10€ auf 15€
  • Aufnahme von nichtschulischen Vergleichswettkämpfen – Bei Teilnahme kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden (25€ pro Wettkampf; max. 2 Wettkampftage)
  • Einreichung des erweiterten Führungszeugnisses (ab Schuljahr 2019/2020)

Die Anträge zur Errichtung einer AG sind unverändert bis 30. April eines jeden Jahres beim Landesschulamt einzureichen. Zu den Antragsunterlagen ist neben der Kooperationsvereinbarung und der Kopie der Übungsleiter*in/Trainer*in-Lizenz nun auch das erweitertete Führungszeugnis im Original einzureichen. Der AG-Leitende kann dabei das erweiterte Führungszeugnis bei der zuständigen Meldebehörde kostenfrei beantragen. Dieses Bestätigungsschreiben ist durch den Verein des AG-Leitenden auszufüllen und die ehrenamtliche Tätigkeit zu bestätigen.

Alle notwendigen Formulare und Hinweise zur Beantragung auf Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft stehen nachfolgend zum Download zur Verfügung: