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14. Corona-Eindämmungsverordnung tritt in Kraft. Weitere Lockerungen für den Amateursport.

Seit dem 17. Juni ist die 14. Eindämmungsverordnung des Landes in Kraft. Sie trägt dem in Sachsen-Anhalt weiter deutlich rückläufigen Infektionsgeschehen Rechnung. Die für den Sport wohl wesentlichste Erleichterung ist die Aufhebung der Testpflicht für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn diese schulpflichtig und zweimal pro Woche in der Schule getestet sind. Das erspart viele Testungen beim Training und Wettkampf für Kinder und Jugendliche. Ebenfalls hilfreich: Für kontaktfreien Sport und Kontaktsport gibt es keine unterschiedlichen Regelungen mehr. Generell gilt für alle öffentlichen Sportanlagen die Regel eine Person pro 10 m². Damit können jetzt doppelt so viele Sportlerinnen und Sportler wie bisher in die Sport- und Schwimmhallen.

Laut §11 „Sportstätten und Sportbetrieb“ ist der organisierte Sportbetrieb (kontaktfrei und Kontaktsport) auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, einschließlich Frei- und Hallenbädern, unter Einhaltung bestimmter Maßgaben wieder vollständig möglich. Der LSB Sachsen-Anhalt begrüßt die neuen Reglungen für das Sporttreiben in den Vereinen. Lediglich für den Wettkampfbetrieb hatte man größere Lockerungen erhofft.

Hier die Auslegung der Regelungen der 14. Landesverordnung für den Sport im Einzelnen:

Belegung von Sportanlagen:
Training und Wettkämpfe im organisierten Sport (kontaktfrei und Kontaktsport) sind unter Einhaltung der Regel eine Person/je 10 m² möglich. Die Festlegung zur Höchstbelegung erfolgt durch den Betreiber der Sportanlage. Die Maximale Höchstbelegung sind 500 Personen in geschlossenen Sportanlagen und 1.000 Personen im Freien (§3 Abs. 2). Dabei bleibt die Führung von Anwesenheitslisten zur Kontaktnachverfolgung (§ 1 Abs. 3) verpflichtend (Ausnahme: Berufs- und Kadersportler*innen, Sportschüler*innen).

Testung bei Nutzung von Sportanlagen:
Weiterhin besteht Testpflicht beim Betreten der Sportanlagen für das Training in geschlossenen Räumen sowie generell bei Wettkämpfen in geschlossenen Räumen und im Freien. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis Vollendung 18. Lebensjahr (Laut § 2 Abs. 2), wenn diese schulpflichtig und zweimal pro Woche in der Schule getestet sind, sowie vollständig geimpfte und genesene Personen. Keine Testpflicht für alle besteht beim Training im Freien.

Zusätzliche Lockerungen ab 27. Juni möglich:
Weitere Lockerungen für den Sport regelt der § 16 „Verordnungsermächtigung“. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz an zehn aufeinanderfolgenden Tagen von unter 35 entfällt die Testpflicht für den Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nach §11 Abs.1, 3 und 4 mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen.
Da die Wirkung diese 10-Tage-Regel erst mit Veröffentlichung der Verordnung (16. Juni) beginnt, kann die Testpflicht bei Erfüllung der genannten Bedingungen frühestens ab 27. Juni entfallen. Liegt der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 35 gelten die vorherigen Regeln zur Testpflicht.

+++Wichtig+++:
Für alle Formen des organisierten Sportbetriebs gilt weiterhin, dass die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades die Freigabe durch den Betreiber erfordert! Auch die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist weiter sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht. Die Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, müssen zwingend eingehalten werden!
Bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen ist ein detailliertes Hygienekonzept notwendig.

Die Verordnung tritt am 18. Juni 2021 in Kraft und gilt bis zum 14. Juli 2021.

 Hier die 14. Landesverordnung im Wortlaut.

Quelle: LSB Sachsen-Anhalt – Frank Löper

13. Landesverordnung tritt in Kraft. Was bedeuten die neuen Lockerungen für den Sport

UPDATE 02.06.2021: Die Verordnung zur Änderung der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ermöglicht im Paragraf §13 weitere Lockerungen im Sport, bei Inzidenzen unter 35 an mindestens 5 Tagen hintereinander! Der Salzlandkreis unterschreitet diese Voraussetzung ab den 02. Juni. Die wichtigsten Punkte für den Sport sind in der Änderungsverordnung gelb markiert und auf der Homepage des LSB Sachsen-Anhalt nochmal zusammengefasst. 


In Sachsen-Anhalt greifen seit heute (25. Mai) im Rahmen der 13. Landesverordnung zahlreiche Lockerungen in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aneinander folgenden Tagen unter 100 Corona-Infektionen pro 100.000 Einwohnern liegt. Ab dem 27.05.2021 gilt die 13. Landesverordnung auch im Salzlandkreis und setzt die derzeit gültige Bundesnotbremse außer Kraft. 

Was der Paragrafen-Dschungel für den Sport und das Sportreiben konkret bereithält, lesen Sie hier…

Training und Wettkämpfe im Freien bis 25 Personen möglich
„Individualsport ist weiter möglich, ebenso der Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis 25 Personen, dies gilt auch für den Kontaktsport. Nur die Trainer und Verantwortlichen benötigen einen gültigen negativen Corona-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden). Zusätzlich ist nun außerhalb des Trainingsbetriebs organisierter kontaktfreier Sportbetrieb im Freien mit höchstens 25 Personen erlaubt. Hier benötigen alle Personen einen Test“, so lautet die offiziellen Pressemitteilung des Landes. Das heißt im Klartext für Sportvereine: Nicht nur das Training sondern auch Wettkämpfe im Freien mit maximal 25 Personen (einschließlich Trainer*in) sind möglich. Im Unterschied zum Training benötigen beim Wettkampf aber nicht nur die Trainer*in und die Verantwortlichen sondern alle am Wettkampf teilnehmenden Personen einen gültigen negativen Corona-Schnelltest.

Kontaktfreier Sport Indoor mit max. 10 Personen
Laut Pressemitteilung des Landes ist auch „im Innenbereich der Trainingsbetrieb des organisierten kontaktfreien Sports in Gruppen erlaubt, wobei die zulässige Personenzahl auf eine Person je 20 angefangene m², höchstens aber auf 10 Personen begrenzt ist.“ Demnach ist auch in Sporthallen und anderen Indoor-Sporträumen das kontaktfreie Gruppentraining bis max. 10 Personen (zuzüglich Trainer*in) möglich, wenn je Person 20 m² Hallenfläche zur Verfügung stehen. Als kontaktfreier Sport gelten auch kontaktfreie Trainingsformen von klassischen Kontaktsportarten. Alle Teilnehmenden müssen einen negativen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) nachweisen.

Reha-Sport Oudoor mit max. 25 und Indoor mit max. 10 Personen
Ärztlich verordneter Rehabilitationssport ist kontaktfrei im Freien mit bis zu 25 Personen (einschließlich Trainer*in) und in geschlossenen Räumen mit höchstens 10 Personen (zuzüglich Trainer*in) möglich. Bei Reha-Sport Indoor sind für alle Teilnehmenden negative Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) erforderlich.

Schwimmtraining für Vereine wird wieder möglich
Bei stabilen Inzidenzwerten unter 100 sind auch Badeanstalten, Schwimmbäder und Heilbäder in Sachsen-Anhalt wieder offen. Somit wird reguläres Schwimmtraining für Vereine wieder möglich. Für Innenbereiche gilt allerdings eine Zugangsbeschränkung auf eine Person je 20 Quadratmeter. Es besteht Testpflicht und die Pflicht zum Führen eines Anwesenheitsnachweises.

Wichtig: Für alles bisher genannten Formen des organisierten Sportbetriebs gilt auch weiterhin, dass die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades die Freigabe durch den Betreiber erfordert!

Bei Inzidenzwerten unter 50 sind auch Zuschauer möglich
Sinkt die Inzidenz in Landkreisen oder kreisfreien Städten unter 50, sind im Trainingsbetrieb des organisierten Sports auch Zuschauer zugelassen und zwar maximal 100 im Außen- und maximal 50 im Innenbereich. Auch hier sind ein gültiger Schnelltest und die Möglichkeit der Kontaktnachverfolgung zwingend erforderlich.

Vollständig Geimpfte und Genesene von Testpflicht ausgenommen
Die erforderlichen Anwesenheitsnachweise und Nachweise der Selbst- bzw. Schnelltests bleiben generell bestehen. Wo eine Testpflicht vorgesehen ist, sind Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus verfügen genauso wie nachweislich Genesene ausgenommen. Ein vollständiger Impfschutz oder die überstandene Infektion muss dort, wo eine Testpflicht vorgeschrieben ist, schriftlich oder in digitaler Form nachgewiesen werden.

Modellprojekte im Sport sind möglich
Indes hat das Sportministerium des Landes grünes Licht für weitere Spitzen-und Breitensportveranstaltungen mit Zuschauern gegeben. So können die drei verbleibenden Heimspiele des Handball-Bundesligisten SC Magdeburg vor jeweils maximal 1.500 Zuschauern stattfinden. Auch die Durchführung der Sachsen-Anhalt-Spiele am 29. und 30. Mai 2021 in Magdeburg ist als Modellprojekt möglich. Weitere Modellprojekte können über die Landkreise und kreisfreien Städte beim Sportministerium beantragt werden.

UPDATE 02.06.2021: Die Verordnung zur Änderung der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ermöglicht im Paragraf §13 weitere Lockerungen im Sport, bei Inzidenzen unter 35 an mindestens 5 Tagen hintereinander! Salzlandkreis unterschreitet diese Voraussetzung ab den 02. Juni. Die wichtigsten Punkte für den Sport sind in der Änderungsverordnung gelb markiert und auf der Homepage des LSB Sachsen-Anhalt nochmal zusammengefasst. 

Sportvereine in Sachsen-Anhalt erhalten Vereinspauschale 2021

Am gestrigen 11. Mai erfolgte die Überweisung der Vereinspauschale 2021. An 2.771 Sportvereine des Landes, die die Vereinspauschale im Rahmen ihrer Bestandserhebung zum Jahreswechsel beantragt hatten, konnten insgesamt 2.882.707,60 Euro ausgereicht werden. Die Vereinspauschale ist eine wichtige Säule der Sportförderung in Sachsen-Anhalt.

Der Versand der dazugehörigen Bewilligungsbescheide erfolgt zeitnah nach der Überweisung per Email. Vereine, die keine bzw. eine fehlerhafte Mailadresse in der LSB-Mitgliederdatenbank IVY hinterlegt haben, erhalten den Bescheid in den nächsten Tagen auf dem Postweg. Sportvereine, die die Vereinspauschale beantragt, bisher aber noch keinen gültigen Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit in der LSB-Mitgliederdatenbank hinterlegt haben, können die Vereinspauschale erst nach Vorlage des aktuellen Freistellungsbescheides erhalten.

Hintergrund:
Im Bundesland erhalten gemäß Sportfördergesetz die im LSB Sachsen-Anhalt organisierten Vereine pro Jahr eine Pauschalförderung zur Finanzierung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben. Die Höhe der Mittel richtet sich nach festgelegten Kriterien, wie etwa die Anzahl der Mitglieder. Hinsichtlich dieses Kriteriums erfolgt ab 2021 eine Erhöhung um 50 Cent pro Jahr und Mitglied. Künftig erhalten Vereine im Rahmen der Vereinspauschale für einen Erwachsenen dann 1,50 Euro jährlich, für ein Kind oder einen Jugendlichen sind es 5,50 Euro.

Die vom Land im April 2021 angekündigte zusätzliche „Corona-Pauschale“ in Höhe von 10 Euro je erwachsenem Vereinsmitglied und 20 Euro je Kind. bzw. Jugendlichen für 2021, kommt abweichend von der ursprünglichen Information separat zur Auszahlung. Sobald die rechtlichen Voraussetzungen (Ergänzung in der Ausführungsverordnung zum Sportfördergesetz) gegeben sind, kann auch die „Corona-Pauschale“ an die Vereine zur Auszahlung kommen. Der LSB Sachsen-Anhalt rechnet Ende Mai/Anfang Juni 2021 mit der Überweisung an die Vereine.

Quelle: LSB Sachsen-Anhalt – Frank Löper

12. Landesverordnung schafft Freiräume ab Inzidenz unter 100

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am 7. Mai mit der 12. Landesverordnung neue Freiräume für das Sportreiben in den Vereinen bei Inzidenzwerten unter 100 geschaffen. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 100, gelten für den jeweiligen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt die folgenden Regelungen.

 

Paragraf 8 der 12. Landesverordnung beschreibt die wesentlichen zulässigen Sportangebote wie folgt:
1. kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand,
2. Sportbetrieb von Berufssportlern,
3. Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LSB Sachsen-Anhalt e. V. angehören sowie Schüler der Eliteschulen des Sports,
4. Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis höchstens 25 Personen, einschließlich des Trainers.

Bei Inzidenzwerten unter 100 bedeutet das für Sportvereine im Klartext, dass im Freien in Gruppen bis zu 25 Personen (einschließlich des Trainers) unabhängig vom Alter trainiert werden kann! Die Trainer des in Punkt 4 zugelassenen Sportbetriebs in Gruppen bis höchstens 25 Personen müssen einen Anwesenheitsnachweis führen. Das heißt, zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen sind der Vor- und Familienname, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer sowie der Zeitraum und der Ort des Aufenthalts der Teilnehmenden in Textform zu erheben. Die Trainer dürfen die Sportstätte nur nach einer Testung mit negativem Testergebnis betreten. Die Trainer müssen ihre Bescheinigungen oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorlegen.

Neben Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus verfügen, sind auch Genesene von der Testpflicht ausgenommen. Als Genesener gilt derjenige, bei dem die positive Testung mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Ein vollständiger Impfschutz oder die überstandene Infektion muss dort, wo eine Testpflicht vorgeschrieben ist, schriftlich oder in digitaler Form nachgewiesen werden.

Für den im Rahmen der 12. Landesverordnung zugelassen Sportbetrieb gilt wie bisher:

1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht;
2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und
3. Zuschauer sind nicht zugelassen!

Landkreise und kreisfreie Städte können zudem wieder zeitlich befristete Modellprojekte, auch in geschlossenen Räumen, bei dem Ministerium beantragen, dessen Geschäftsbereich die projektierten Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote überwiegend zuzuordnen sind, im Falle des Sports also beim Ministerium für Inneres und Sport.
Bei den Modellprojekten müssen eine lückenlose Testung, vorzugsweise IT-gestützte Prozesse zur Kontaktnachverfolgung und zum Testnachweis, eine räumliche Abgrenzbarkeit und eine enge Rückkopplung an den öffentlichen Gesundheitsdienst sichergestellt sein.

Die 12. Verordnung tritt am bereits am Samstag, 8. Mai 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 24. Mai.

Quelle: LSB Sachsen-Anhalt – Frank Löper

ONLINE-Beratung Sportstättenbauförderung am 08. Juni 2021

Der LandesSportBund Sachsen-Anhalt e.V. bietet auch in diesem Jahr für bauwillige Sportvereine eine zentrale OnIine-Informationsveranstaltung zur Beantragung von Fördermitteln für den Sportstättenbau an.

Die Veranstaltung am Dienstag, den 08.06. ist in zwei Teile gegliedert:

Teil 1: 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr:
Antragsverfahren zum Erhalt von Fördermitteln beim Land und Lotto.
Referentin: Anne Roeloffs

Teil 2: 18:45 Uhr bis 20:15 Uhr:
Antragsverfahren zum Erhalt der RELE-Förderung des ländlichen Raumes
Referent: Robert Bothe

Es besteht die Möglichkeit sowohl an beiden Teilen als auch nur an einem Vortrag teilzunehmen. Die Veranstaltung ist kostenfrei.

Es ist jedoch eine vorherige Anmeldung per Mail an: roeloffs@lsb-sachsen-anhalt.de erforderlich.
Bitte geben Sie in der Mail folgende Angaben an: Vereinsname, Personenname, Mailadresse sowie an welchem Vortrag sie teilnehmen möchten.

Ansprechpartner:
Referentin Sportstätten, Sport und Umwelt
Anne Roeloffs
03 45/52 79 155
roeloffs@lsb-sachsen-anhalt.de

Wahl-Forum zum Thema Sport am 19. Mai 2021

Am 6. Juni wählt Sachsen-Anhalt einen neuen Landtag. Rund 1,8 Millionen Wahlberechtigte sind dazu aufgerufen, ihre Stimmen abzugeben. Für viele Sportler*innen und Sportbegeisterte hierzulande ist für ihre Wahlentscheidung auch wichtig, wie die Parteien zur Förderung des Sports und des ehrenamtlichen Engagements stehen. Beim Wahl-Forum zum Thema Sport am 19. Mai 2021 von 17 bis 19 Uhr, zu dem der LSB Sachsen-Anhalt alle Sportinteressierten hiermit recht herzlich einlädt, stehen hochkarätige Gesprächspartner der Parteien Rede und Antwort.

Für das am 19. Mai online stattfindende Wahl-Forum zum Thema Sport konnte der LSB Sachsen-Anhalt mit Carsten Borchert (CDU), Dr. Falko Grube (SPD), Thomas Lippmann (DIE LINKE), Sebastian Striegel (GRÜNE) und Andreas Silbersack (FDP) durchweg die sportpolitischen Sprecher ihrer Parteien als Gesprächspartner gewinnen.
Moderatorin, Politikwissenschaftlerin Romy Höhne, wird in dem zweistündigen Format die Positionen der Parteien zur Sportförderung im Breiten- und Leistungssport, zum Förderung des Sportstättenbaus und auch zur Unterstützung des Ehrenamts im Sport beim Weg zurück aus der Corona-Pandemie hinterfragen.

Gern nimmt der LSB Sachsen-Anhalt dazu auch konkrete Fragen der Teilnehmer*innen mit auf und bündelt sie in den Themenkomplexen. Fragen können aber auch noch während der Veranstaltung live über die Chatfunktion gestellt werden.


Sie wollen beim Wahl-Forum des LSB Sachsen-Anhalt zum Thema Sport am 19. Mai um 17 Uhr dabei sein?

 Hier können Sie sich ganz einfach online Ihre Teilnahme sichern

5. Mai – Deine Stimme für Inklusion Sport im Sport

#5Mai – Deine Stimme für Inklusion im Sport  |  Quelle: LSB

Heute ist der 5. Mai – der europäische Protesttag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung. Der LSB Sachsen-Anhalt e. V. und das Projekt GIBS – Gemeinsam inklusiv beim Sport haben Sportler*innen und Engagierte aus Sachsen-Anhalt gebeten, sich zu positionieren und dem Thema Inklusion und gleichberechtigte Teilhabe eine Stimme zu geben.

Sportlich aktive Menschen aus Sachsen-Anhalt, für die Inklusion ein wichtiges Thema ist und die ein Zeichen für gleichberechtigte Teilhabe setzen wollen, erzählen euch, was für sie gleichberechtigte Teilhabe am Sport und Barrierefreiheit bedeuten und wie ihre Forderungen für mehr Inklusion im Sport lauten?

Die Statements hat der LSB Sachsen-Anhalt in folgendem Video zusammengefasst:

5. Mai – Deine Stimme für Inklusion im Sport in Sachsen Anhalt!
5. Mai – Deine Stimme für Inklusion im Sport in Sachsen Anhalt! (Sprechversion)

LSB Sachsen-Anhalt e.V.
GIBS – Gemeinsam inklusiv beim Sport
Projektleiterin: Ragna Böttcher
Tel.: 03 45/78 28 95 28
E-Mail: r.boettcher@lsb-sachsen-anhalt.de

Sporttreiben mit eingebauter „Notbremse“

Trotz aller Bemühungen seitens des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und der Landessportbünde, die vehement Ausnahmeregelungen für den Kinder- und Jugendsport gefordert hatten, wurde in dieser Woche die Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes in Bundestag und Bundesrat beschlossen. Mit der neu eingeführten „Notbremse“ gelten ab sofort folgende Regelungen für den Sport und das Sportreiben in Sachsen-Anhalt.

Sporttreiben bei Inzidenzwerten über 100:
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag folgenden Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes:
Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden,

… für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 vorlegen.“

Nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt, verzichtet der Salzlandkreis derzeit noch auf eine Testung der Übungsleiter, somit ist es den Übungsleitern möglich, ohne vorherigen Test in Kleingruppe von max. 5 Kindern zu trainieren. 

Wird der Inzidenzwerte von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten, tritt die Notbremse für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt außer Kraft und es gelten die Regelungen der Landesverordnung.

Sporttreiben bei Inzidenzwerten unter 100:
Wird der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten, gelten folgende Regelungen der aktuell gültigen Landesverordnung:
Sportvereine können Training im Freien in kontaktfreien Sportarten anbieten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das in Gruppen von max. 20 Personen (inklusive Betreuer) und für Erwachsene in Kleingruppen bis höchstens fünf Personen möglich. Für den Sportbetrieb gilt weiterhin:

1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht;
2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und
3. Zuschauer sind nicht zugelassen!

Auch sind kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand, der Sportbetrieb von Berufssportlern, sowie der Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LSB Sachsen-Anhalt angehören sowie von Schülerinnen und Schülern der Eliteschulen des Sports erlaubt.
Die Nutzung der Sportanlagen erfordert immer die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.

Vereine als Arbeitgeber müssen Corona-Schnelltest vorhalten
Sportvereine, die Arbeitnehmer beschäftigen, die ein Arbeitsentgeld erhalten und derzeit nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten können, sind gesetzlich verpflichtet (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung), ihren Arbeitnehmern zweimal wöchentlich einen Corona-Schnelltest anzubieten. Es reicht schon, wenn der Verein nur eine einzige Arbeitskraft (z. B. als 450-Euro-Job) beschäftigt. Für die Arbeitnehmer gilt keine Testpflicht. Diese Regelung der Arbeitsschutzverordnung gilt vorerst bis 30. Juni 2021. Freiwilligendienste im Sport (FSJ, BFD) fallen nicht unter diese Regelung.

Quelle: LSB Sachsen-Anhalt – Frank Löper

Weitere Online-Angebote des Vereins- und Verbandsservice

Der Vereins- und Verbandsservice (VVS) bietet auf Grund der hohen Nachfrage zu den bisherigen Fortbildungen weitere Online-Angebote im 2. Quartal 2021 an.

22.04.2021 Gewußt wie! Kooperationen – Spielgemeinschaften – Fusionen – Förderverein & Co Stefan Wagner
27.04.2921 Mitgliederversammlung 2021 – Virtuell, hybrid oder analog? Stefan Wagner
30.04.2021 Online-Schulung ELVIS Grundmodul – Mitgliederverwaltung und Beitragswesen Rolf Höfling
10.05.2021 Das (kleine) 1 x 1 des Vereins(Steuer)Rechts – Ideeller B.- Vermögensverwaltg. – Zweckbetr. – Wirtschaftl. GB Jens Kesseler
11.05.2021 Zoom – Teams – BBB – Virtuelle Sitzungen und Versammlungen souverän und effektiv moderieren Dirk Beiser
17.05.2021 Vorstands)Wahlen und Beschlüsse online durchführen – Infoveranstaltung zu „Vereins-Abstimmung.de“ Silvio Kennecke 
19.05.2021 Jahresabschluss und Steuererklärung im Verein – Das Wesentliche in der gebotenen Kürze Jens Kesseler
20.05.2021 Online-Schulung Linear vereinsverwaltung für Einsteiger und leicht Fortgeschrittene Lutz Peter Klose
07.06.2021 Intensiv-Webinar zur Satzung des Vereins (3,5 Stunden) Stefan Wagner
10.06.2021 Das (kleine) 1 x 1 der Vereinsbuchhaltung – Teil 1 Barbara Kern
14.06.2021 Auf den Punkt gebracht! Satzungsänderungen rechtssicher und perfekt planen und umsetzen Stefan Wagner
17.06.2021 Das (kleine) 1 x 1 der Vereinsbuchhaltung – Teil 2 Barbara Kern

Sachsen-Anhalt unterstützt Sportvereine mit einer Corona- bzw. Hygienepauschale

Millionenhilfe für die Sportlandschaft

Das sind doch mal gute Nachrichten für den Sport! Das Land Sachsen-Anhalt plant den Mitgliedsvereinen des LSB Sachsen-Anhalt unkompliziert und unbürokratisch rund 4,5 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. So sollen die Vereine mit einer „Corona- bzw. Hygienepauschale“ in Höhe von 10 Euro je erwachsenem Vereinsmitglied und 20 Euro je Kind. bzw. Jugendlichen unterstützt werden, um die gestiegenen Aufwendungen in der Corona-Pandemie, wie z. B. für die Erstellung und Umsetzung von Hygienekonzepten auszugleichen.

Sachsen-Anhalts Sportminister Michael Richter, zugleich Finanzminister des Landes, kündigte die Corona-Hilfen zur Förderung des Restarts im Sport an. Mit der erhöhten Pauschale für Kinder und Jugendliche soll laut Minister Richter auch der besonderen Bedeutung des Kinder- und Jugendsports in der Gesellschaft Rechnung getragen werden. „Wir lassen unsere Vereine nicht im Stich“, sagte Richter der Deutschen Presse-Agentur. Das Innenministerium bereitet derzeit die Hilfszahlungen vor. Für Sachsen-Anhalts Sportvereine sollen die Hilfsgelder ohne separate Antragsstellung auf Grundlage der aktuellen statistischen Angaben (LSB-Mitgliederstatistik zum 01.01.2021) zusammen mit der Vereinspauschale 2021 zur Auszahlung kommen.

Beim LSB Sachsen-Anhalt hat man die Nachricht mit großer Freude aufgenommen. LSB-Präsidentin Silke Renk-Lange sieht darin ein Signal von echter Tragweite! „Nicht erst seit Beginn der Pandemie haben wir das Gefühl, mit der Landespolitik auf Augenhöhe zusammenzuarbeiten. Die Regelungen für das Sporttreiben während der Pandemie waren und sind sicherlich nicht einfach. Aber wir haben immer den Eindruck, dass unsere Expertisen bei der Erarbeitung der Landesverordnungen Berücksichtigung finden. Das ist ein großer Vertrauensbeweis für den Sport“, so Renk-Lange. „Die jetzt in Aussicht gestellte, von unseren Vereinen dringend benötigte, finanzielle Unterstützung für den Neustart des Sports ist für alle Vereinen ein sehr positives Signal. Es ist die Anerkennung ihres ehrenamtlichen Engagements zu einem ganz wichtigen Zeitpunkt“, zeigt sich die LSB-Präsidentin dankbar.