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ONLINE-Beratung Sportstättenbauförderung am 08. Juni 2021

Der LandesSportBund Sachsen-Anhalt e.V. bietet auch in diesem Jahr für bauwillige Sportvereine eine zentrale OnIine-Informationsveranstaltung zur Beantragung von Fördermitteln für den Sportstättenbau an.

Die Veranstaltung am Dienstag, den 08.06. ist in zwei Teile gegliedert:

Teil 1: 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr:
Antragsverfahren zum Erhalt von Fördermitteln beim Land und Lotto.
Referentin: Anne Roeloffs

Teil 2: 18:45 Uhr bis 20:15 Uhr:
Antragsverfahren zum Erhalt der RELE-Förderung des ländlichen Raumes
Referent: Robert Bothe

Es besteht die Möglichkeit sowohl an beiden Teilen als auch nur an einem Vortrag teilzunehmen. Die Veranstaltung ist kostenfrei.

Es ist jedoch eine vorherige Anmeldung per Mail an: roeloffs@lsb-sachsen-anhalt.de erforderlich.
Bitte geben Sie in der Mail folgende Angaben an: Vereinsname, Personenname, Mailadresse sowie an welchem Vortrag sie teilnehmen möchten.

Ansprechpartner:
Referentin Sportstätten, Sport und Umwelt
Anne Roeloffs
03 45/52 79 155
roeloffs@lsb-sachsen-anhalt.de

Wahl-Forum zum Thema Sport am 19. Mai 2021

Am 6. Juni wählt Sachsen-Anhalt einen neuen Landtag. Rund 1,8 Millionen Wahlberechtigte sind dazu aufgerufen, ihre Stimmen abzugeben. Für viele Sportler*innen und Sportbegeisterte hierzulande ist für ihre Wahlentscheidung auch wichtig, wie die Parteien zur Förderung des Sports und des ehrenamtlichen Engagements stehen. Beim Wahl-Forum zum Thema Sport am 19. Mai 2021 von 17 bis 19 Uhr, zu dem der LSB Sachsen-Anhalt alle Sportinteressierten hiermit recht herzlich einlädt, stehen hochkarätige Gesprächspartner der Parteien Rede und Antwort.

Für das am 19. Mai online stattfindende Wahl-Forum zum Thema Sport konnte der LSB Sachsen-Anhalt mit Carsten Borchert (CDU), Dr. Falko Grube (SPD), Thomas Lippmann (DIE LINKE), Sebastian Striegel (GRÜNE) und Andreas Silbersack (FDP) durchweg die sportpolitischen Sprecher ihrer Parteien als Gesprächspartner gewinnen.
Moderatorin, Politikwissenschaftlerin Romy Höhne, wird in dem zweistündigen Format die Positionen der Parteien zur Sportförderung im Breiten- und Leistungssport, zum Förderung des Sportstättenbaus und auch zur Unterstützung des Ehrenamts im Sport beim Weg zurück aus der Corona-Pandemie hinterfragen.

Gern nimmt der LSB Sachsen-Anhalt dazu auch konkrete Fragen der Teilnehmer*innen mit auf und bündelt sie in den Themenkomplexen. Fragen können aber auch noch während der Veranstaltung live über die Chatfunktion gestellt werden.


Sie wollen beim Wahl-Forum des LSB Sachsen-Anhalt zum Thema Sport am 19. Mai um 17 Uhr dabei sein?

 Hier können Sie sich ganz einfach online Ihre Teilnahme sichern

5. Mai – Deine Stimme für Inklusion Sport im Sport

#5Mai – Deine Stimme für Inklusion im Sport  |  Quelle: LSB

Heute ist der 5. Mai – der europäische Protesttag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung. Der LSB Sachsen-Anhalt e. V. und das Projekt GIBS – Gemeinsam inklusiv beim Sport haben Sportler*innen und Engagierte aus Sachsen-Anhalt gebeten, sich zu positionieren und dem Thema Inklusion und gleichberechtigte Teilhabe eine Stimme zu geben.

Sportlich aktive Menschen aus Sachsen-Anhalt, für die Inklusion ein wichtiges Thema ist und die ein Zeichen für gleichberechtigte Teilhabe setzen wollen, erzählen euch, was für sie gleichberechtigte Teilhabe am Sport und Barrierefreiheit bedeuten und wie ihre Forderungen für mehr Inklusion im Sport lauten?

Die Statements hat der LSB Sachsen-Anhalt in folgendem Video zusammengefasst:

5. Mai – Deine Stimme für Inklusion im Sport in Sachsen Anhalt!
5. Mai – Deine Stimme für Inklusion im Sport in Sachsen Anhalt! (Sprechversion)

LSB Sachsen-Anhalt e.V.
GIBS – Gemeinsam inklusiv beim Sport
Projektleiterin: Ragna Böttcher
Tel.: 03 45/78 28 95 28
E-Mail: r.boettcher@lsb-sachsen-anhalt.de

Sporttreiben mit eingebauter „Notbremse“

Trotz aller Bemühungen seitens des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und der Landessportbünde, die vehement Ausnahmeregelungen für den Kinder- und Jugendsport gefordert hatten, wurde in dieser Woche die Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes in Bundestag und Bundesrat beschlossen. Mit der neu eingeführten „Notbremse“ gelten ab sofort folgende Regelungen für den Sport und das Sportreiben in Sachsen-Anhalt.

Sporttreiben bei Inzidenzwerten über 100:
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag folgenden Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes:
Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden,

… für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 vorlegen.“

Nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt, verzichtet der Salzlandkreis derzeit noch auf eine Testung der Übungsleiter, somit ist es den Übungsleitern möglich, ohne vorherigen Test in Kleingruppe von max. 5 Kindern zu trainieren. 

Wird der Inzidenzwerte von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten, tritt die Notbremse für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt außer Kraft und es gelten die Regelungen der Landesverordnung.

Sporttreiben bei Inzidenzwerten unter 100:
Wird der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten, gelten folgende Regelungen der aktuell gültigen Landesverordnung:
Sportvereine können Training im Freien in kontaktfreien Sportarten anbieten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das in Gruppen von max. 20 Personen (inklusive Betreuer) und für Erwachsene in Kleingruppen bis höchstens fünf Personen möglich. Für den Sportbetrieb gilt weiterhin:

1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht;
2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und
3. Zuschauer sind nicht zugelassen!

Auch sind kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand, der Sportbetrieb von Berufssportlern, sowie der Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LSB Sachsen-Anhalt angehören sowie von Schülerinnen und Schülern der Eliteschulen des Sports erlaubt.
Die Nutzung der Sportanlagen erfordert immer die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.

Vereine als Arbeitgeber müssen Corona-Schnelltest vorhalten
Sportvereine, die Arbeitnehmer beschäftigen, die ein Arbeitsentgeld erhalten und derzeit nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten können, sind gesetzlich verpflichtet (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung), ihren Arbeitnehmern zweimal wöchentlich einen Corona-Schnelltest anzubieten. Es reicht schon, wenn der Verein nur eine einzige Arbeitskraft (z. B. als 450-Euro-Job) beschäftigt. Für die Arbeitnehmer gilt keine Testpflicht. Diese Regelung der Arbeitsschutzverordnung gilt vorerst bis 30. Juni 2021. Freiwilligendienste im Sport (FSJ, BFD) fallen nicht unter diese Regelung.

Quelle: LSB Sachsen-Anhalt – Frank Löper

Weitere Online-Angebote des Vereins- und Verbandsservice

Der Vereins- und Verbandsservice (VVS) bietet auf Grund der hohen Nachfrage zu den bisherigen Fortbildungen weitere Online-Angebote im 2. Quartal 2021 an.

22.04.2021 Gewußt wie! Kooperationen – Spielgemeinschaften – Fusionen – Förderverein & Co Stefan Wagner
27.04.2921 Mitgliederversammlung 2021 – Virtuell, hybrid oder analog? Stefan Wagner
30.04.2021 Online-Schulung ELVIS Grundmodul – Mitgliederverwaltung und Beitragswesen Rolf Höfling
10.05.2021 Das (kleine) 1 x 1 des Vereins(Steuer)Rechts – Ideeller B.- Vermögensverwaltg. – Zweckbetr. – Wirtschaftl. GB Jens Kesseler
11.05.2021 Zoom – Teams – BBB – Virtuelle Sitzungen und Versammlungen souverän und effektiv moderieren Dirk Beiser
17.05.2021 Vorstands)Wahlen und Beschlüsse online durchführen – Infoveranstaltung zu „Vereins-Abstimmung.de“ Silvio Kennecke 
19.05.2021 Jahresabschluss und Steuererklärung im Verein – Das Wesentliche in der gebotenen Kürze Jens Kesseler
20.05.2021 Online-Schulung Linear vereinsverwaltung für Einsteiger und leicht Fortgeschrittene Lutz Peter Klose
07.06.2021 Intensiv-Webinar zur Satzung des Vereins (3,5 Stunden) Stefan Wagner
10.06.2021 Das (kleine) 1 x 1 der Vereinsbuchhaltung – Teil 1 Barbara Kern
14.06.2021 Auf den Punkt gebracht! Satzungsänderungen rechtssicher und perfekt planen und umsetzen Stefan Wagner
17.06.2021 Das (kleine) 1 x 1 der Vereinsbuchhaltung – Teil 2 Barbara Kern

Sachsen-Anhalt unterstützt Sportvereine mit einer Corona- bzw. Hygienepauschale

Millionenhilfe für die Sportlandschaft

Das sind doch mal gute Nachrichten für den Sport! Das Land Sachsen-Anhalt plant den Mitgliedsvereinen des LSB Sachsen-Anhalt unkompliziert und unbürokratisch rund 4,5 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. So sollen die Vereine mit einer „Corona- bzw. Hygienepauschale“ in Höhe von 10 Euro je erwachsenem Vereinsmitglied und 20 Euro je Kind. bzw. Jugendlichen unterstützt werden, um die gestiegenen Aufwendungen in der Corona-Pandemie, wie z. B. für die Erstellung und Umsetzung von Hygienekonzepten auszugleichen.

Sachsen-Anhalts Sportminister Michael Richter, zugleich Finanzminister des Landes, kündigte die Corona-Hilfen zur Förderung des Restarts im Sport an. Mit der erhöhten Pauschale für Kinder und Jugendliche soll laut Minister Richter auch der besonderen Bedeutung des Kinder- und Jugendsports in der Gesellschaft Rechnung getragen werden. „Wir lassen unsere Vereine nicht im Stich“, sagte Richter der Deutschen Presse-Agentur. Das Innenministerium bereitet derzeit die Hilfszahlungen vor. Für Sachsen-Anhalts Sportvereine sollen die Hilfsgelder ohne separate Antragsstellung auf Grundlage der aktuellen statistischen Angaben (LSB-Mitgliederstatistik zum 01.01.2021) zusammen mit der Vereinspauschale 2021 zur Auszahlung kommen.

Beim LSB Sachsen-Anhalt hat man die Nachricht mit großer Freude aufgenommen. LSB-Präsidentin Silke Renk-Lange sieht darin ein Signal von echter Tragweite! „Nicht erst seit Beginn der Pandemie haben wir das Gefühl, mit der Landespolitik auf Augenhöhe zusammenzuarbeiten. Die Regelungen für das Sporttreiben während der Pandemie waren und sind sicherlich nicht einfach. Aber wir haben immer den Eindruck, dass unsere Expertisen bei der Erarbeitung der Landesverordnungen Berücksichtigung finden. Das ist ein großer Vertrauensbeweis für den Sport“, so Renk-Lange. „Die jetzt in Aussicht gestellte, von unseren Vereinen dringend benötigte, finanzielle Unterstützung für den Neustart des Sports ist für alle Vereinen ein sehr positives Signal. Es ist die Anerkennung ihres ehrenamtlichen Engagements zu einem ganz wichtigen Zeitpunkt“, zeigt sich die LSB-Präsidentin dankbar.

Corona-Hilfen für Sportvereine auch 2021

In Sachsen-Anhalt können Sportvereine und -verbände auch im Jahr 2021 finanzielle Unterstützung beantragen, wenn sie während der Corona-Pandemie zum Beispiel durch Zahlungsprobleme in der Existenz bedroht sind. Dafür stehen Landesmittel in Höhe von 1 Millionen Euro zur Verfügung. Anträge können bis zum 30. Juni 2021 an das Landesverwaltungsamt gestellt werden.

Nach Angaben von Sachsen-Anhalts Sportminister Michael Richter stehen 2021 für die „Coronahilfe Sport“ gegenwärtig Landesmittel in Höhe von 1.000.000 Euro bereit: „Corona hat erhebliche Auswirkungen auch auf die Sportlandschaft in Sachsen-Anhalt. Wir helfen damit den Vereinen und Verbänden, die wegen der Pandemie in eine existenziell bedrohliche Finanzlage geraten sind.“

Die „Coronahilfen Sport“ werden als Billigkeitsleistungen insbesondere kleineren, ehrenamtlich geführten Sportvereinen gewährt, um deren Existenz zu sichern. Bereits 2020 hatte es das gleichnamige Unterstützungsprogramm gegeben, über das im vergangenen Jahr insgesamt 51 Vereine 582.000 Euro erhalten haben.

Antrag zur „Coronahilfe Sport“ für das Jahr 2021

Anträge bis zum 30. Juni 2021 per Post oder Mail an das:
Landesverwaltungsamt
Nebenstelle Magdeburg
Hakeborner Straße 1
39112 Magdeburg
Mail:  coronahilfen-sport@lvwa.sachsen-anhalt.de

Die neue Richtlinie zur „Coronahilfe Sport“ für das Jahr 2021 finden Sie hier:

 

Vereinswettbewerb Sport trotz(t) Corona

     

Beim Vereinswettbewerb von LSB und AOK Sachsen-Anhalt können Sportvereine bis zu 500 Euro für die
Vereinskasse gewinnen! Gesucht werden Vereine, die sich zwischen dem 18.03.2020 und dem 30.04.2021
in besonderer Weise besonders für ihre Mitglieder und Ehrenamtlichen engagiert haben. Wenn der Verein
Mittel und Wege gefunden hat, für seine Mitglieder Sport und Bewegung in der Corona-Pandemie zu
ermöglichen, dann sollte dieser sich bis zum 30.04.2021 bewerben.

Für eine Bewerbung müssen die Maßnahmen, die zwischen dem 18. März 2020 und 30. April 2021 stattgefunden haben, beschrieben und nach Möglichkeit mit Fotos, Videos, Screenshots etc. nachgewiesen werden.

Teilnahmedokumente:

Die Jury besteht aus Mitgliedern des Landesausschuss Breitensport und Vertretern der AOK Sachsen-Anhalt. Die Plätze 1-6 erhalten ein Preisgeld in Höhe von je 500,- Euro, die Plätze 7-12 ein Preisgeld in Höhe von je 200,-Euro und die Plätze 13-20 ein Preisgeld in Höhe von je 100 Euro. Zusätzlich gibt es Überraschungspakete zu gewinnen, die unter allen teilnehmenden Vereinen ausgelost werden. Unabhängig von der Platzierung werden auf der Website des LSB Sachsen-Anhalt Best Practice Beispiele von Vereinen präsentiert

Die komplette Meldung findet ihr hier: https://www.lsb-sachsen-anhalt.de/2015/o.red.r/news.php?id=1766

 

Info: Rundfunkbeitrag für Vereine – wer muss zahlen, wer nicht?

Zur Zeit erreichen dem KSB Salzland einige Anfragen der Vereine zum Rundfunkbeitrag hinsichtlich eines Schreibens des ARD ZDF Deutschland­radio Beitrags­service, ehemals Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Im Zuge dessen möchten wir euch gleich generell über die Rundfunkbeiträge für Vereine informieren und euch auf den aktuellen Stand bringen:

Einrichtungen des Gemeinwohls, also auch eingetragene gemeinnützige Vereine, müssen aktuell nur ein Drittel des standardmäßigen Rundfunkbeitrags (18,36 €) zahlen, unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten. Pro eigene Betriebsstätte (Sportstätten, Geschäftsstellen, Vereinsheime etc.) werden hier 6,12 € pro Monat fällig (Stand: 05.08.2021), Über wie viele Radios, internetfähige Computer und Fernseher eine Einrichtung verfügt, spielt bei der Rundfunkgebühr keine Rolle mehr, auch nicht ob der Empfang derzeit technisch eingerichtet ist. 

Der Beitrag deckt auch alle Kraftfahrzeuge ab, die auf den Verein zugelassen sind, sofern diese ausschließlich zu Zwecken der Einrichtung genutzt werden. Um von der Sonderregelung zu profitieren, müssen Vereine ihre Gemeinnützigkeit nachweisen, zum Beispiel durch den Beleg der Steuervergünstigung (Freistellungsbescheid).

Welche Vereine sind vom Rundfunkbeitrag befreit?

  1. Der Rundfunkbeitrag für Vereine gilt nur für Betriebsstätten mit einem eingerichteten Arbeitsplatz. Alle anderen sind entsprechend beitragsfrei. Dieser eingerichtete Arbeitsplatz ist nicht wörtlich im materiellen Sinne zu verstehen. Es hängt also nicht davon ab, inwiefern ein Büro mit Schreibtisch eingerichtet ist, sondern vielmehr davon, ob mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit in den Räumlichkeiten der Betriebsstätte gearbeitet wird. Werden nur gelegentliche Tätigkeiten ausgeführt, besteht entsprechend keine Beitragspflicht (Quelle: vereinswelt).
  2. Nicht anmeldepflichtig sind auch Betriebsstätten, an denen ausschließlich ehrenamtliche
    Mitarbeiter beschäftigt sind – selbst dann, wenn dieses Ehrenamt mit einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26  EStG „vergütet“ wird. Ebenso ist es gestattet, Verbände und Vereine beitragsbefreit zu führen, wenn 1-Euro-Jobber engagiert werden.
  3. Nutzt der Vorstand eines Vereins einen Raum in seiner privaten Wohnung, für die er bereits den Beitrag bezahlt, fällt kein gesonderter Rundfunkbeitrag für Vereine an. Ohne weitere Betriebsstätte bleibt ein Verein somit grundsätzlich beitragsfrei.
  4. Wird eine kommunale Sportstätte (Schulturnhalle, landeseigener Sportplatz o.ä.) nicht nur durch einen Verein allein genutzt, sondern auch durch andere Organisationen, wird dafür kein Rundfunkbeitrag erhoben.

Ein Sportverein auf denen einer dieser vier oben genannten Punkte zutrifft und dennoch eine Aufforderung zur Zahlung bekommt, sollte – nach Auskunft des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – im Rückmeldeformular handschriftlich die Bemerkung „Vereinsadresse, ohne eigene Betriebsstätte (ggf. Träger der Sportstätte nennen) und ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftige“ fristgemäß zurück schicken.

In diesem Merkblatt finden Sie alle nötigen Informationen zum Rundfunkbeitrag.

Kontaktloser Sport im Freien ist wieder möglich

Die „Zehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt“ regelt im § 8 Sportstätten und Sportbetrieb was im Sport in Sachsen-Anhat derzeit möglich ist.

Demnach können Sportvereine ab 8. März in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 wieder sportliches Training im Freien in kontaktfreien Sportarten anbieten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das in Gruppen von max. 20 Personen (inklusive Betreuer) und für Erwachsene in Kleingruppen bis höchstens fünf Personen möglich. Für die Wiederaufnahme des Sportbetrieb gilt allerdings: 1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht; 2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und 3. Zuschauer sind nicht zugelassen!

Sollten in einzelnen Landkreisen oder kreisfreien Städte innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen kumulativ den Wert von 100 je 100 000 Einwohner überschreiten und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von drei Tagen andauert, sind die Landkreisen oder kreisfreien Städte per Rechtsverordnung aufgefordert, diese Lockerungen für den Vereinssport wieder zurückzunehmen.

Weiterhin bleiben in der Zehnten Landesverordnung wie bisher kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand, der Sportbetrieb von Berufssportlern, sowie der Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LSB Sachsen-Anhalt angehören sowie von Schülerinnen und Schülern der Eliteschulen des Sports erlaubt.

Was zählt als kontaktfreier Sport?

Die eindeutige Antwort lautet: Das Kleingruppentraining im Freien ist in allen Sportarten möglich, insofern Trainingsformen zur Anwendung kommen, die eine Gewährung der Vorgaben des Paragrafen 8 Punkt (2) der Verordnung sicherstellen. Diese lauten: 1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht; 2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und 3. Zuschauer sind nicht zugelassen!

Wichtig! Die Nutzung der Sportanlagen erfordert immer die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.

Quelle: LSB Sachsen-Anhalt – Frank Löper