Info: Rundfunkbeitrag für Vereine – wer muss zahlen, wer nicht?

Zur Zeit erreichen dem KSB Salzland einige Anfragen der Vereine zum Rundfunkbeitrag hinsichtlich eines Schreibens des ARD ZDF Deutschland­radio Beitrags­service, ehemals Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Im Zuge dessen möchten wir euch gleich generell über die Rundfunkbeiträge für Vereine informieren und euch auf den aktuellen Stand bringen:

Einrichtungen des Gemeinwohls, also auch eingetragene gemeinnützige Vereine, müssen aktuell nur ein Drittel des standardmäßigen Rundfunkbeitrags (18,36 €) zahlen, unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten. Pro eigene Betriebsstätte (Sportstätten, Geschäftsstellen, Vereinsheime etc.) werden hier 6,12 € pro Monat fällig (Stand: 05.08.2021), Über wie viele Radios, internetfähige Computer und Fernseher eine Einrichtung verfügt, spielt bei der Rundfunkgebühr keine Rolle mehr, auch nicht ob der Empfang derzeit technisch eingerichtet ist. 

Der Beitrag deckt auch alle Kraftfahrzeuge ab, die auf den Verein zugelassen sind, sofern diese ausschließlich zu Zwecken der Einrichtung genutzt werden. Um von der Sonderregelung zu profitieren, müssen Vereine ihre Gemeinnützigkeit nachweisen, zum Beispiel durch den Beleg der Steuervergünstigung (Freistellungsbescheid).

Welche Vereine sind vom Rundfunkbeitrag befreit?

  1. Der Rundfunkbeitrag für Vereine gilt nur für Betriebsstätten mit einem eingerichteten Arbeitsplatz. Alle anderen sind entsprechend beitragsfrei. Dieser eingerichtete Arbeitsplatz ist nicht wörtlich im materiellen Sinne zu verstehen. Es hängt also nicht davon ab, inwiefern ein Büro mit Schreibtisch eingerichtet ist, sondern vielmehr davon, ob mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit in den Räumlichkeiten der Betriebsstätte gearbeitet wird. Werden nur gelegentliche Tätigkeiten ausgeführt, besteht entsprechend keine Beitragspflicht (Quelle: vereinswelt).
  2. Nicht anmeldepflichtig sind auch Betriebsstätten, an denen ausschließlich ehrenamtliche
    Mitarbeiter beschäftigt sind – selbst dann, wenn dieses Ehrenamt mit einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26  EStG „vergütet“ wird. Ebenso ist es gestattet, Verbände und Vereine beitragsbefreit zu führen, wenn 1-Euro-Jobber engagiert werden.
  3. Nutzt der Vorstand eines Vereins einen Raum in seiner privaten Wohnung, für die er bereits den Beitrag bezahlt, fällt kein gesonderter Rundfunkbeitrag für Vereine an. Ohne weitere Betriebsstätte bleibt ein Verein somit grundsätzlich beitragsfrei.
  4. Wird eine kommunale Sportstätte (Schulturnhalle, landeseigener Sportplatz o.ä.) nicht nur durch einen Verein allein genutzt, sondern auch durch andere Organisationen, wird dafür kein Rundfunkbeitrag erhoben.

Ein Sportverein auf denen einer dieser vier oben genannten Punkte zutrifft und dennoch eine Aufforderung zur Zahlung bekommt, sollte – nach Auskunft des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – im Rückmeldeformular handschriftlich die Bemerkung „Vereinsadresse, ohne eigene Betriebsstätte (ggf. Träger der Sportstätte nennen) und ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftige“ fristgemäß zurück schicken.

In diesem Merkblatt finden Sie alle nötigen Informationen zum Rundfunkbeitrag.