Lockerungen ermöglichen Vereinen Ferienfreizeiten wieder durchzuführen

Die Sommerferien rücken näher und die Ferienlager öffnen im Zuge der 7. Corona-Eindämmungsverordnung so langsam ihre Tore wieder. Seit Anfang Juli sind nämlich wieder Beherbergungen grundsätzlich für alle Personen geöffnet, wodurch nun auch die Sportvereine grünes Licht erhalten, ihre geplanten Ferienfreizeiten von bis zu 14 Tagen unter bestimmten Hygiene- und Schutzmaßnahmen durchzuführen (§5, §12 Abs.1 und 5).

Welche Empfehlungen zu Hygiene- und Schutzmaßnahmen für die Durchführung von Ferienlagern gibt es?

Es wird empfohlen, dass die Freizeitbeschäftigungen, soweit möglich und zumutbar, auf vorhandene Flächen im Außenbereich stattfinden. Von der Einhaltung des Mindestabstands kann allerdings abgewichen werden, soweit die pädagogische Zielrichtung dies erfordert.

In Ferienlagern besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-​Nasen-Bedeckung. Für die Fahrt zum und vom Ort der Ferienfreizeit muss jedoch die Mund-​Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden (Ausnahmen entsprechend der Verordnung sind möglich).

Die genauen Empfehlungen zur Ausgestaltung der Ferienlager im Hinblick auf den Infektionsschutz hat das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration veröffentlicht und kann hier eingesehen werden.

 

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