Achte Eindämmungsverordnung tritt in Sachsen-Anhalt in Kraft

Mit dem 15. September tritt die 8. Landesverordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus in Sachsen-Anhalt in Kraft. Sie ist bis zum 18. November 2020 gültig. Die Landesregierung setzt dabei weiter auf eine verantwortungsvolle Rückführung der Covid-19 Eindämmungsmaßnahmen. Im Folgenden fassen wir die insbesondere für den Sport bedeutsamen Änderungen zusammen.

Neben den in § 1 formulierte allgemeinen Hygieneregeln, die gern auch die AHA-Regeln (Abstandsregeln-Hygienemaßnahmen-Atemschutz) genannt werden, sind für die Durchführung von sportlichem Training und Wettkämpfen im Wesentlichen die § 2 für Veranstaltungen und Versammlungen sowie § 8 Sportstätten und Sportbetrieb relevant.

Die Festlegungen im §1 Allgemeine Hygieneregeln, die natürlich auch für alle Sportlerinnen und Sportler gelten, bleiben unverändert. So ist auf das Einhalten von 1,5 m Mindestabstand zu gewährleisten und dort wo das nicht gewährleistet werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bei der Durchführung von Training und Wettkämpfen ist auf ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime zu achten und per Aushang darauf hinzuweisen, einschließlich des regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.

Der § 2 Veranstaltungen und Versammlungen enthält auch für den Sport weitere vorsichtige Lockerungen. So können fachkundig organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, die bisher nach Anmeldung und Einreichung eines Hygienekonzeptes mit bis zu 500 Personen möglich sind, ab dem 1. November auch mit bis zu 1.000 Personen stattfinden. Veranstaltungen im Freien können ebenfalls bis 1.000 Personen durchgeführt werden. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal bleibt hierbei jeweils unberücksichtigt.
Generell hat der Veranstalter weiterhin Vor- und Familiennamen, die vollständige Anschrift und die Telefonnummer der anwesenden Personen zum Zwecke der Nachverfolgung von Kontakten zu erfassen und unter Einhaltung des Datenschutzes vier Wochen aufzubewahren.

Im § 8 Sportstätten und Sportbetrieb ist für den Sport konkretisiert, dass die Nutzung einer Sportstätte für den Sportbetrieb weiterhin die Freigabe durch den Betreiber erfordert, der die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären hat. Entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage legt er eine Höchstbelegung der Sportsstätte fest. Die Ausübung von nicht kontaktfreien Sportarten bleibt weiterhin auf maximal 50 Sporttreibende begrenzt.

Neu im § 8: Für Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen können die Landkreise und kreisfreien Städte bei den zuständigen Ministerien sowie dem Gesundheitsministerium eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Das dürfte im Wesentlichen für den Punktspielbetrieb der hochklassigen Teams in den Mannschaftssportarten in Sachsen-Anhalt, wie im Handball, Fußball, Basketball, Volleyball oder Eishockey relevant sein. Grundlage für die Entscheidung zur Genehmigung solcher Veranstaltungen sind die jeweiligen Hygienekonzepte sowie das regionale und lokale Infektionsgeschehen.