Am 10.9.2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen, welches das Ehrenamt stärkt und welches auch steuerliche Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht beinhaltet.
Hierin finden sie konkret die wichtigen Änderungen für Vereine:
- Zum 1.1.2026 soll der Übungsleiterfreibetrag von jetzt 3.000 Euro auf 3.300 Euro steigen, die Ehrenamtspauschale von jetzt 840 Euro auf 960 Euro.
Gleichzeitig wird der Haftungsschutz für Ehrenamtliche verbessert. Bislang gilt:
Wer im Zuge seiner ehrenamtlichen Tätigkeit einen Schaden verursacht, muss diesen nur dann ersetzen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde; für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden, haftet die ehrenamtlich tätige Person nicht. (Anmerkung: Ihre Satzung kann eine Haftungsfreistellung auch für Schäden vorsehen, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit entstanden sind.)
Der Haken:
Dieses Haftungsprivileg greift nach dem geltenden Recht nur dann, wenn die ehrenamtlich tätige Person für ihre Tätigkeit maximal 840 Euro jährlich als Vergütung erhält.
- Mit dem Jahressteuergesetz 2025 ändert sich dies zum 1.1.2026: Künftig soll diese Vergütungsgrenze bei 3.300 Euro liegen – und sich somit an der steuerrechtlichen Übungsleiterpauschale orientieren. Ehrenamtlich Tätige können künftig also auch dann von dem Haftungsprivileg profitieren, wenn sie mehr als 840 Euro (aber maximal 3.300 Euro) jährlich für ihre Tätigkeit enthalten. Erfreulich: Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird auf 50.000 Euro angehoben, aktuell sind es 45.000 Euro.
Auch beim Thema „zeitnahe Mittelverwendung“ gibt es Neues:
- Bislang gilt: Gemeinnützige Vereine, die mehr als 45.000 Euro an Einnahmen im Geschäftsjahr haben, müssen ihre mittel zeitnah verwenden – das heißt: Was Sie 2025 einnehmen muss bis Ende 2027 für die satzungsgemäßen Zwecke ausgegeben sein, denn § 55 Abs. 1 Nr. 5 regelt:
„Die Körperschaft [also der gemeinnützige Verein] muss ihre Mittel … zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. … Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45 000 Euro.“
Diese 45.000-Euro-Grenze soll auf 100.000 Euro angehoben werden. Damit sind sehr viel mehr Vereine als bislang vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung befreit.
Eine weitere wichtige Änderung in diesem Bereich:
- Gemeinnützige Vereine müssen Ihre Einnahmen und Ausgaben den 4 Sphären ideeller Bereich, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuordnen. Diese Zuordnungspflicht entfällt für Vereinen mit Einnahmen bis 50.000 Euro.
- Auch für Sportvereine gibt es Erfreuliches: Die Zweckbetriebsgrenze steigt auf 50.000 Euro, aktuell sind es 45.000 Euro. Dafür wird § 67a Abs. 1 Satz 1 AO geändert. Im Moment heißt es dort noch:
„Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 45 000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.“
- Apropos Verkauf von Speisen und Getränken: Die Umsatzsteuer bei Restaurantdienstleistungen wird von 19% auf 7 % gesenkt.
Und falls Ihr Verein Mitarbeiter beschäftigt:
Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.Für Ihre Haushaltsplanung 2026 ebenfalls wichtig: Die Minijob-Grenze steigt zum 1.1.2026 auf 603 Euro (bislang 556 Euro). Der Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro. Aktuell sind es 12,82 Euro.
Quelle: Günter Steins Vereinswelt Newsletter, Ausgabe vom 17.09.2025; Copyright © 2025 Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG; Hompage: https://www.vereinswelt.de